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Bauträgervertrag mit Fallstricken

Wer mit einem Bauträger baut, sollte sich das Recht auf Baustellenbesichtigungen vertraglich einräumen lassen, um den Fortgang und die Qualität der Bauarbeiten beobachten zu können. Foto: djd/Bauherren-Schutzbund
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Der Verzicht auf die Rolle des Bauherrn kann Nachteile mit sich bringen

(djd). Ein Haus mit einem Bauträger zu errichten, das erscheint vielen als einfacher Weg in die eigenen vier Wände. Doch die Rolle des Bauherrn abzugeben, kann eigene Probleme mit sich bringen. Eine Besonderheit im Bauträgervertrag ist im Unterschied zum normalen Bauvertrag beispielsweise, dass der Bauinteressent rechtlich Immobilienkäufer ist und erst zu einem späteren Zeitpunkt Eigentümer der Immobilie wird, aber bereits vorher Zahlungen leisten muss. Und auch im Kleingedruckten eines Bauträgervertrags können Fallstricke lauern, wie Kent Wilhelmi aus seiner Praxis als Vertrauensanwalt bei der Verbraucherschutzorganisation Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB) berichtet.

Festpreis ist oftmals nicht zu halten

So würden oft die Leistungen des Bauträgers nicht oder ungenau beschrieben oder bestimmte Leistungen, die der Käufer als selbstverständlich voraussetzt, seien im Preis nicht enthalten. Ein vereinbarter Festpreis für eine "schlüsselfertige" Immobilie sei dann oftmals nicht zu halten. "Fehlen verbindliche Vertragsfristen etwa zu Baubeginn, Bauzeit und Fertigstellung, können Hausbesitzer in spe kurzfristig mit ihren Möbeln auf der Straße stehen: Die alte Wohnung ist gekündigt, das neue Haus aber noch nicht bezugsfertig und im Vertrag fehlt eine Vertragsstrafe für diesen Fall", warnt Wilhelmi.

Das Recht auf Baustellenbegehung vertraglich regeln

Der Vertrauensanwalt empfiehlt, Vertragswerke von einem unabhängigen Anwalt prüfen zu lassen, auch wenn wegen großer Nachfrage auf dem Immobilienmarkt Zeitdruck besteht. Unter www.bsb.ev.de gibt es dazu Adressen, einen Ratgeber zum Bauträgervertrag und auch ein Webinar-Angebot. Auch das Recht, dass der Erwerber den Bautenstand seines künftigen Heims mit einem Sachverständigen überprüfen kann, sollte bereits im Vertrag geregelt sein. "Schreibt der Bauträger zum Beispiel in den Vertrag, dass ihm das Hausrecht bis zur Abnahme und Übergabe zusteht, dann werden die Baustellenbesichtigungen erheblich erschwert, die für die Durchführung von baubegleitenden Qualitätskontrollen unerlässlich sind", so Kent Wilhelmi.

Wer mit einem Bauträger baut, sollte sich das Recht auf Baustellenbesichtigungen vertraglich einräumen lassen, um den Fortgang und die Qualität der Bauarbeiten beobachten zu können. Foto: djd/Bauherren-Schutzbund
Beim Bauen mit dem Bauträger gibt man die Rolle des Bauherren ab - das bringt nicht nur Vorteile. Foto: djd/Bauherren-Schutzbund
Autor:

Kraichgau News Ratgeber aus Bretten

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