Die Düsseldorfer Tabelle wurde ab 01.01.2017 geändert

Erhöhung des Mindestunterhalts
Ab 2017 erhöht sich der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder bzw. privilegierter volljähriger Kinder, z. B. Studenten. Der monatliche Mindestunterhalt beträgt in der ersten Einkommensgruppe für die
• 1. Altersstufe: 342 Euro,
• 2. Altersstufe: 393 Euro,
• 3. Altersstufe: 460 Euro,
• 4. Altersstufe (Bedarf eines volljährigen Kindes): 527 Euro
abzüglich des hälftigen Kindergeldes.

Kein höherer Selbstbehalt
Weitere Änderungen der Düsseldorfer Tabelle sind nicht vorgesehen. Somit wird auch der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen – also der Betrag, der dem zahlenden Elternteil für den eigenen Lebensunterhalt verbleiben soll – nicht erhöht.

Er beträgt somit auch im Jahr 2017
• für berufstätige unterhaltspflichtige Elternteile minderjähriger bzw. privilegierter volljähriger Kinder: 1080 Euro,
• für erwerbslose unterhaltspflichtige Elternteile minderjähriger bzw. privilegierter volljähriger Kinder: 880 Euro,
• gegenüber volljährigen Kindern, die nicht privilegiert sind: mindestens 1300 Euro.

Quelle: Rechtsanwältin Riedle, Rechtsanwalt und Mediator Li Puma

Autor:

Kraichgau News Ratgeber aus Bretten

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