Nur mal kurz nicht aufgepasst

Unfallopfer haben oft hohe Schadensersatzansprüche gegenüber Unfallverursachern. Dann ist gut beraten, wer eine Haftpflichtversicherung hat. | Foto: Foto: djd/Nürnberger Versicherungsgruppe
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Die private Haftpflichtversicherung schützt vor Schadensersatzansprüchen

Es ging alles so schnell – und schon war das Smartphone des Bekannten kaputt. Dabei wollte man sich nur schnell ein Video anschauen. Dann ist das Gerät einfach aus der Hand gerutscht, mit der Ecke aufgeschlagen - und nun lässt es sich nicht mehr bedienen. So etwas kann jedem passieren. Und es kann richtig teuer werden. Denn eine andere Person oder ihren Besitz versehentlich zu schädigen, hat zur Folge, dass man für den Schaden haften muss. Gut beraten ist, wer sich in solch einem Fall auf eine private Haftpflichtversicherung verlassen kann, die für den entstandenen Schaden einsteht.

Kinder und Partner mitversichern

Weil es auch im ganz normalen Alltag leicht zu kostenintensiven Schadensfällen kommen kann, sollte wirklich jeder über eine private Haftpflichtversicherung geschützt sein. Aber nicht jeder muss über eine eigene Police verfügen. Bei der Nürnberger Versicherung zum Beispiel sind ledige Kinder, die im Haushalt des Versicherungsnehmers leben, grundsätzlich mitversichert. Wer als ehemaliger Single seinen Partner in seine Haftpflichtversicherung aufnehmen lassen möchte, kann dies tun, wenn beide in einem gemeinsamen Haushalt leben. In diesem Fall gibt es nur eine Einschränkung: Sind die Partner in einem Partnertarif versichert, sind gegenseitige Ansprüche ausgeschlossen. Weitere Informationen findet man auf www.nuernberger.de.

Forderungsausfalldeckung

Ist man selbst der Geschädigte, der Schädiger aber weder haftpflichtversichert noch in der Lage, für den Schaden selbst aufzukommen, scheint die Lage aussichtslos. Es sei denn, die eigene Haftpflichtversicherung schließt auch die Forderungsausfalldeckung ein. Sie begleicht in solchen Fällen die finanziellen Folgen des Schadens, der einem selbst zugefügt wurde. Ein Fußgänger übersieht ein Fahrrad, der Fahrer stürzt beim Ausweichmanöver schwer und ist danach querschnittsgelähmt. Unfallverursacher ist der Fußgänger. Er hat keine Haftpflichtversicherung und kann den Schaden finanziell nicht übernehmen. Ist in der Privat-Haftpflichtversicherung des Opfers die Forderungsausfalldeckung eingeschlossen, erhält der Geschädigte von seinem eigenen Haftpflichtversicherer finanzielle Leistungen. djd

Autor:

Kraichgau News Ratgeber aus Bretten

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