Ratgeber: Freie Sicht im Winter

Guckloch. Foto: Auto-Medienportal.Net/ACE/Sarper

Sobald die Temperaturen nachts unter null Grad fallen, sind sie wieder unterwegs und gefährden nicht nur sich selbst, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer: die „Guckloch-Piloten“. Begnügt sich ein Autofahrer mit einer nur zu einem geringen Teil enteisten Windschutzscheibe beträgt das Bußgeld in aller Regel zehn Euro, wenn es deswegen zu einem Unfall kommt, sind es 35 Euro. Doch auch wer sein Nummernschild vor Fahrtantritt nicht von Eis und Schnee befreit, riskiert ein Bußgeld, warnt der Auto Club Europa (ACE).
Laut Straßenverkehrsordnung muss die Sicht aus dem Auto vollständig möglich sein. Es sollten deshalb alle Scheiben, also auch die Seitenscheiben und die Spiegel, komplett von Eis und Schnee befreit werden. Auch ist zu beachten, dass das Eiskratzen am Auto nicht bei laufendem Motor erfolgen darf. Liegen Schnee oder Eisplatten auf dem Fahrzeug, müssen diese ebenfalls vor Fahrtantritt entfernt werden, damit der nachfolgende Verkehr nicht gefährdet wird. Zudem müssen alle Scheinwerfer, Blinker und Rückleuchten von Schnee und Eis befreit werden. Das gilt auch für Motorhaube, Autodach, Kennzeichen und Kofferraum des Fahrzeugs .Für herabfallende Eisplatten sind Bußgelder in Höhe von 25 Euro möglich, jedoch nur, wenn es nicht zu einem Schaden gekommen ist. Bei Schädigungen anderer Verkehrsteilnehmer, also wenn es Verletzte oder sogar Todesopfer gibt, liegen bereits Verstöße gegen das Strafgesetzbuch vor.Die Kfz-Versicherung kann bei einem Unfall, der durch vereiste Scheiben, herabfallenden Schnee oder nicht ausreichende Sicht verursacht wurde, in der Kasko-Versicherung die Leistung je nach Schwere des Falls kürzen. (ampnet/nic)

Autor:

Kraichgau News Ratgeber aus Bretten

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