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Aktualisieren statt abwarten

Der Energieausweis hilft Kauf- und Mietinteressenten den zu erwartenden Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser unterschiedlicher Objekte vergleichend abzuschätzen. | Foto: djd/Techem Energy Services
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  • Der Energieausweis hilft Kauf- und Mietinteressenten den zu erwartenden Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser unterschiedlicher Objekte vergleichend abzuschätzen.
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Die Auflagen für den Energieausweis könnten sich künftig erhöhen

(djd). Ist der Energieausweis einer Immobilie abgelaufen, kann dies für den Eigentümer bei Vermietung oder Verkauf böse Folgen haben, denn seit dem Jahr 2007 ist dieses Dokument gesetzliche Pflicht. Seit der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 müssen sogar schon in der Immobilienanzeige die wichtigsten Kennzahlen aus dem Energieausweis angegeben werden. Bei der anschließenden Besichtigung des Hauses oder der Wohnung muss der Eigentümer den Interessenten einen gültigen Energieausweis vorlegen und spätestens bei Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrags zumindest in Kopie übergeben.

Geld sparen

Manchmal lohnt es sich aber auch, den Energieausweis schon vor Ablauf seiner gesetzlichen Gültigkeit von zehn Jahren aktualisieren zu lassen, unter www.techem.de/energieausweis beispielsweise gibt es dazu viele nützliche Verbrauchertipps. Eine Aktualisierung lohnt sich etwa, wenn sich beispielsweise neue Gesetzesvorhaben ankündigen wie das sogenannte Gebäudeenergiegesetz (GEG). Dann könnten sich die Auflagen für die Ausstellung des Dokuments erhöhen und damit die Kosten verteuern. In der Konsequenz könnte so künftig eine Vor-Ort-Begehung der Immobilie oder eine Beurteilung anhand von detaillierten Gebäudefotos notwendig sein. Wer diesen Mehraufwand vermeiden möchte, sollte den Energieausweis rechtzeitig erneuern lassen. Grundsätzlich gibt es zwei verschiedene Varianten des Energieausweises: einen Bedarfs- oder einen Verbrauchsausweis.

Varianten abwägen

Die kostengünstigere Variante ist das verbrauchsorientierte Modell, das auf dem Energieverbrauch der Bewohner für die Warmwasser- sowie die Wärmeerzeugung basiert. Dazu werden die Heizkostenabrechnungen von mindestens drei zurückliegenden Jahren herangezogen. Doch nicht immer ist dieser Energieverbrauchsausweis auch die gesetzlich zulässige Lösung. Handelt es sich um einen Neubau oder ein Bestandsgebäude, das weniger als fünf Wohnungen hat, dessen Bauantrag vor dem Stichtag am 1. November 1977 gestellt wurde und das seit dieser Zeit nicht umfassend energetisch saniert wurde, ist ein Bedarfsausweis nötig. Dafür müssen Gebäudeform, Dämmung, Bau- und Heizanlagentechnik genau analysiert werden, um den Energiebedarf einer Immobilie ermitteln zu können.

Der Energieausweis hilft Kauf- und Mietinteressenten den zu erwartenden Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser unterschiedlicher Objekte vergleichend abzuschätzen. | Foto: djd/Techem Energy Services
Gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV) muss jedem Kauf- oder Mietinteressenten einer Immobilie ein gültiger Energieausweis durch den Verkäufer oder Vermieter vorgelegt werden. | Foto: djd/Techem Energy Services
Autor:

Kraichgau News Ratgeber aus Bretten

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