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Niemand muss frieren

Vor dem Unterschreiben des Mietvertrags sollten Mieter prüfen, ob es Regelungen für die Heizperiode gibt.
Foto: djd/Interessenverband Mieterschutz e.V./Judith Wagner
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Das Thema Heizung führt oft zu Konflikten zwischen Mieter und Vermieter

(djd). Wenn es draußen kalt und ungemütlich ist, möchte man es zu Hause gern warm und kuschelig haben. Doch was genau das bedeutet, darüber scheiden sich oft die Geister - vor allem Mieter und Vermieter. So kommt es zwischen beiden Parteien nicht selten zu Konflikten, wenn es darum geht, wie lange und wie stark geheizt werden muss.

Mindestens 20 Grad in Wohnräumen

„Eine gesetzliche Regelung über Dauer, Beginn oder Ende der Heizperiode existiert nicht. Die Gerichte bestimmen die Heizperiode allerdings vom 1. Oktober bis zum 30. April”, erklärt Daniel Khan, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht beim Interessenverband Mieterschutz. Was die einzuhaltenden Temperaturen betrifft, sei die Rechtsprechung unterschiedlich. Eines aber sei klar: „Frieren muss niemand in seiner Wohnung. So sollen Vermieter nach Ansicht von Richtern zwischen 20 bis 23 Grad in den Wohnräumen gewährleisten, in den Schlafräumen mindestens 18 Grad.” Nachts von 23 bis 6 Uhr würden demnach in der Regel 18 Grad in allen Räumen reichen.
Im Winter stellt sich die Frage, welche Ansprüche ein Mieter hat, wenn die genannten Temperaturen nicht eingehalten werden. „Hier muss der Vermieter durch Einstellung der zentralen Heizungsanlage beziehungsweise durch Instandhaltung von Einzelöfen oder Gasetagenheizung für die ausreichende Beheizbarkeit sorgen”, betont Daniel Khan. Komme er diesen Pflichten nicht nach, könne er notfalls mit einstweiliger Verfügung dazu gezwungen werden. Bei extremer Kälte und einem Totalausfall der Heizung dürfe man die Miete für die Dauer des Ausfalls um 100 Prozent mindern. In weniger gravierenden Fällen muss der Mieter nachweisen können, dass innerhalb der Wohnung die oben genannten Mindesttemperaturen unterschritten wurden. Rat hierzu findet man beispielsweise unter www.iv-mieterschutz.de.

Auch im Sommer kann es kalt sein

Im Übrigen gelten die genannten Pflichten nicht nur innerhalb der Heizperiode. Dem Mieter ist auch an kalten Sommertagen kein Frieren zuzumuten. Die Beheizung muss daher spätestens dann beginnen, wenn die Zimmertemperatur tagsüber auch nur zeitweise unter 18 Grad Celsius sinkt und absehbar ist, dass die kalte Witterung länger als ein bis zwei Tage anhält.

Autor:

Kraichgau News Ratgeber aus Bretten

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