Tempo 30: „Gemeinderat entscheidet nicht”: Leserbrief zum Artikel „Tempo 30 gegen Lärm” in BreWo vom 14. Juni

Tempo 30: „Gemeinderat entscheidet nicht”: Leserbrief zum Artikel „Tempo 30 gegen Lärm” in BreWo vom 14. Juni.

Das Verfahren zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen vor dem Hintergrund der EU-Umgebungslärmrichtlinie von 2002) ist in Paragraph 47 a-f Bundes-Immissionsschutzgestez (BImSchG) geregelt. Lärmaktionspläne stellen allerdings keine selbständige Rechtsgrundlage zur Anordnung bestimmter Maßnahmen dar. Rechtsgrundlage für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm ist Paragraph 45 Absatz 1 Nummer 3 StVO und unterliegt nicht dem Selbstverwaltungsrecht der Kommune. Insoweit entscheidet nicht der Brettener Gemeinderat, ob es zur Anordnung Tempo 30 auf der Georg-Wörner Straße oder in anderen Bereichen kommt. Die Zuständigkeit für straßenverkehrsrechtliche Anordnungen liegt bei der unteren Straßenverkehrsbehörde. Darüberhinaus ist für verkehrsbeschränkende Maßnahmen aus Lärmschutzgründen die Zustimmung des Regierungspräsidiums erforderlich.

Für die Beurteilung der Lärmsituation an bestehenden Straßen sind die Bestimmungen für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV) vom 23. November 2007 heranzuziehen. Während die in den Lärmaktionsplänen vorliegenden Lärmberechnungen nach der vorläufigen Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Straßen (VBUS) durchgeführt werden, erfolgt bei straßenverkehrsrechtlichen Lärmschutzmaßnahmen die Berechnung des Beurteilungspegels nach den Richtlinien für Lärmschutz an Straßen (RLS-90). Dabei kommen unabhängig vom Gebietstyp entsprechende Maßnahmen ab folgenden Werten in Betracht: 70 Dezibel (A)/tags und 60 Dezibel (A)/nachts - in Gewerbegebieten mit Zuschlag von fünf Dezibel (A).

Die Straßenverkehrsbehörde trifft eine Ermessensentscheidung, ob unter Berücksichtigung aller Aspekte – auch der mit der Maßnahme evtl. verbundenen Nachteile (Auswirkungen auf Luftreinhaltung, Verkehrsverlagerung, Leistungsfähigkeit, Beeinträchtigung des ÖPNV) die Anordnung als vertretbar erscheint. Maßgeblich ist, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs als „ortsüblich“ hingenommen werden muss. Straßenverkehrsrechtliche Lärmschutzmaßnahmen sollen ferner kein Ersatz für technisch mögliche und finanziell tragbare bauliche oder andere Maßnahmen sein.

Gerlinde Schäfer-Pröll
Bretten

Autor:

Christian Schweizer aus Bretten

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