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Ab 2018 weniger Unterhalt für Trennungskinder?

Marc-Alexander Knösel, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

Wie in den vergangenen Jahren gab das Oberlandesgericht Düsseldorf im November bekannt, dass sich die Düsseldorfer Tabelle zum Jahreswechsel wieder einmal ändern wird. Auch wenn die Tabelle streng genommen keine Gesetzeskraft hat, sondern lediglich eine Richtlinie darstellt, bestimmt sie faktisch, wie viel Unterhalt für ein Kind bezahlt werden muss.
Auf den ersten Blick schien es nach der Bekanntgabe der Änderung so, dass die Bedarfssätze der Kinder im Vergleich zu der seit dem 1. Januar 2017 gültigen Tabelle insgesamt leicht angehoben wurden und die Unterhaltsberechtigten sich damit eigentlich über eine Erhöhung des Unterhalts freuen durften. Allerdings eben nur auf den ersten Blick, denn tatsächlich profitieren von dieser Erhöhung nur die Kinder bzw. Unterhaltsberechtigten, die auch schon bisher nur den Mindestunterhalt (100 Prozent) bekamen. Die Unterhaltsberechtigten, die mehr als den Mindestunterhalt erhielten, werden in Zukunft wohl mit weniger Unterhalt rechnen müssen. Dieses für viele Unterhaltsberechtigten nicht nachvollziehbare Ergebnis liegt daran, dass nicht nur die Bedarfssätze in der Tabelle erhöht wurden, sondern gleichzeitig auch die Einkommensgruppen. Während der Mindestunterhalt beispielsweise nach der aktuell gültigen Tabelle bis zu einem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen von bis zu 1.500 Euro geschuldet war, geht die erste Einkommensgruppe ab dem 1. Januar 2018 nunmehr bis 1.900 Euro.
Der Unterschied soll an einem vereinfachten Beispiel verdeutlicht werden. Ein Unterhaltspflichtiger mit einem Nettoeinkommen in Höhe von etwa 1.800 Euro fiel bislang in die zweite Einkommensgruppe und musste damit in der Regel schon 105 Prozent des Mindestunterhaltes (Kind null bis fünf Jahre: 360Euro; Kind sechs bis elf Jahre: 413 Euro; Kind zwölf bis 17 Jahre: 483 Euro) abzüglich des hälftigen Kindergeldes bezahlen. Ab dem 1. Januar 2018 fällt der Unterhaltspflichtige bei unverändertem Einkommen aufgrund der Erhöhung der Einkommensgruppen nunmehr in die erste Einkommensgruppe und hat damit nur noch den Mindestunterhalt (Kind null bis fünf Jahre: 348 Euro; Kind sechs bis elf Jahre: 399 Euro; Kind zwölf bis 17 Jahre: 467 Euro) abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu bezahlen. Trotz der Erhöhung der Bedarfssätze wird somit tatsächlich weniger Unterhalt geschuldet.
Sowohl die Unterhaltspflichtigen als auch die Unterhaltsberechtigten sollten also aufgrund der anstehenden Änderung der Düsseldorfer Tabelle genau hinschauen, wie hoch der ab dem 1. Januar 2018 geschuldete Kindesunterhalt tatsächlich ist. Quelle: Marc-Alexander Knösel, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

Autor:

Kraichgau News Ratgeber aus Bretten

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