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Wie wird das Umgangsrecht im Trennungsfall geregelt?

Eine Trennung bzw. Scheidung bedeutet sehr oft für einen Elternteil, dass er sein Kind nicht mehr regelmäßig sehen kann. Dann stellt sich die Frage, in welchem Umfang ein Umgangsrecht besteht und wie dieses gestaltet werden kann. Idealerweise verständigen sich hier die beiden Elternteile auf eine Umgangsregelung, die die Wünsche und Vorstellungen beider Elternteile und deren Realisierbarkeit berücksichtigt.

Im Gesetz, dem BGB, wird das Umgangsrecht zwar explizit genannt; eine ausdrückliche Regelung, wann, wie oft und wie lange ein getrennt lebender Elternteil sein Kind sehen kann, gibt es aber nicht. Schließlich sollen sich die Eltern selbst darum kümmern, eine geeignete Umgangsregelung zu finden. Manchmal geht das nur unter der Mithilfe von Anwältinnen und Anwälten. Und wenn eine Einigung dann immer noch nicht möglich ist, kann das Familiengericht angerufen werden.

Besuche und Übernachtungen

Maßgeblich bei einer Umgangsregelung ist immer das Kindeswohl. So sind etwa das Alter, die Belastbarkeit des Kindes, die Stärke der Bindung an seine Bezugsperson, die Distanz der Wohnorte der beiden Elternteile, die sonstigen Interessen des Kindes und der Eltern, der Kindeswille aber auch die Beziehung der Kindeseltern untereinander zu berücksichtigen. Ist das Kind noch sehr klein, sollten seine Besuche beim umgangsberechtigen Elternteil kürzer, dafür aber häufiger sein. Auch ist eine feste Umgangsregelung einer flexiblen vorzuziehen. Das Umgangsrecht umfasst aber nicht nur den persönlichen Kontakt, sondern auch, je nach Alter des Kindes, den Kontakt per Telefon, Skype, E-Mail oder Brief.
Ob und wie oft ein Kind beim umgangsberechtigten Elternteil übernachten darf, ist ebenfalls einzelfallabhängig. Bei schulpflichtigen Kindern hat es sich „eingebürgert“, dass diese jedes zweite Wochenende beim umgangsberechtigten Elternteil verbringen. Jedoch sind auch häufigere Kontakte je nach Einzelfall ebenso möglich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die durch den Besuch des Kindes entstandenen Kosten – z. B. Fahrtkosten – in der Regel vom umgangsberechtigten Elternteil zu tragen sind.
Auch sollten die Eltern bereits von vorneherein regeln, wann und unter welchen Voraussetzungen ausgefallene Termine nachzuholen sind.

Feiertage und Ferien

Der umgangsberechtigte Elternteil kann sein Kind auch an Feiertagen bzw. während der Schulferien sehen. Die betreffende Zeit sollte dann in der Umgangsregelung bestimmt werden. Ferner ist es möglich, dass der umgangsberechtigte Elternteil mit seinem Kind in den Urlaub fährt. Dabei darf er selbst bestimmen, wohin die Reise gehen soll, da die Bestimmung des Ferienorts grundsätzlich zum Umgangsrecht dazu gehört und damit nicht nur dem sorgeberechtigten Elternteil bzw. dem Elternteil zusteht, bei dem das Kind normalerweise lebt.

Quelle: Angelo Li Puma, Rechtsanwalt und Mediator, Anja Riedle, Rechtsanwältin

Autor:

Kraichgau News Ratgeber aus Bretten

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