Wo gilt was? Alarmstufe II und Hotspots
Die aktuellen Corona-Regeln ab 24. November

Aufgrund der steigenden Infektionszahlen gelten in Baden-Württemberg ab Mittwoch, 24. November, zusätzliche Einschränkungen. | Foto: wladimir1804 - stock.adobe.com
  • Aufgrund der steigenden Infektionszahlen gelten in Baden-Württemberg ab Mittwoch, 24. November, zusätzliche Einschränkungen.
  • Foto: wladimir1804 - stock.adobe.com
  • hochgeladen von Kraichgau News

Region (kn) Die weiter steigenden Infektionszahlen und die steigende Zahl der Menschen, die mit Covid-19 intensivmedizinisch betreut werden müssen, erfordern weitergehende Maßnahmen zum Infektionsschutz. Daher haben sich Bund und Länder darauf verständigt, die Corona-Maßnahmen nochmals zu verschärfen. Auch in Baden-Württemberg gelten ab Mittwoch, 24. November, zusätzliche Einschränkungen. Das Land erweitert den bisherigen Stufenplan um eine weitere Stufe. Die Alarmstufe II gilt ab einer Belegung von 450 Intensivbetten mit Covid-19-Patientinnen und -Patienten (derzeit, Stand 23. November, 510 Patienten) oder ab einer Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz über 6 (derzeit, Stand 23. November, 6,3). Hier die wichtigsten Anpassungen im Überblick (ohne Gewähr).

Was gilt jetzt bei Alarmstufe II?

2G+ in bestimmten Bereichen
In der Alarmstufe II gilt in bestimmten Bereichen 2G+. Das bedeutet, dass dort nur geimpfte und genesene Personen Zugang haben, die zusätzlich einen negativen Schnell- oder PCR-Test vorlegen. Diese Bereiche sind: öffentliche Veranstaltungen wie Weihnachtsmärkte, Theater, Oper, Konzerte, Stadtfeste, Betriebs- und Vereinsfeiern etc. sowie Diskotheken, Clubs und Prostitutionsstätten. In Diskos und Clubs gilt 2G+ auch für Schülerinnen und Schüler. Bei Veranstaltungen der Breitenkultur mit Gesang, Blasmusik oder vergleichbaren Tätigkeiten mit Aerosolbelastung in geschlossenen Räumen, also auch bei Chor- und Orchesterproben, gilt 2G+ bereits ab Alarmstufe I. Beim Friseur und im Barbershop gilt in Alarmstufe I und II 3G, wobei alle, die nicht geimpft oder genesen sind, einen PCR-Test vorlegen müssen.

2G gilt weiterhin wie bei Alarmstufe I in diesen Bereichen
In Alarmstufe II bleibt es in folgenden Bereichen bei 2G, das heißt, nur nachweislich Geimpfte und Genesene haben Zutritt: in Kultureinrichtungen wie Galerien, Museen, Bibliotheken und Gedenkstätten (wobei zum Beispiel in Bibliotheken bestellte Medien für alle abholbar sind), in Beherbergungsbetrieben wie Hotels und Pensionen (wobei es Ausnahmen für geschäftliche und dienstliche Reisen und Härtefälle gibt), auf Messen und Kongressen, in der Gastronomie (im Freien gilt dort in den Alarmstufen 3G, wobei der Test ein PCR-Test sein muss), in Freizeiteinrichtungen wie Freizeitparks, Bäder, Saunen etc., bei körpernahen Dienstleistungen (Ausnahme Friseur, siehe oben), im touristischen Verkehr wie Schifffahrten, Skilifte, Seilbahnen, Busreisen etc., beim Sport (im Freien gilt 3G, wobei der Test ein PCR-Test sein muss) und bei außerschulischer Bildung wie VHS-Kursen, Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen.
Es gelten die gleichen Kontaktbeschränkungen wie in der Alarmstufe I, das heißt ein Haushalt darf sich nur mit einer weiteren Person treffen, wobei Geimpfte und Genesene nicht dazuzählen. Paare, die nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt.

3G gilt im Einzelhandel außer bei Geschäften der Grundversorgung sowie bei Liefer- und Abholdiensten.

Ausnahmen

Ausgenommen von den Regeln sind Kinder bis einschließlich fünf Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind. Außerdem Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 17 Jahre, da sie ja regelmäßig in den Schulen getestet werden, Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können sowie, allerdings nur noch bis 10. Dezember, Schwangere und Stillende.
An religiösen Veranstaltungen dürfen uneingeschränkt alle teilnehmen unter Berücksichtigung der AHA-Regeln.

Hotspot-Sonderregelung

In Stadt- und Landkreisen, in denen die 7-Tage-Inzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen über 500 liegt, treten nochmals weitere Verschärfungen in Kraft. Hier gelten zwischen 21 und 5 Uhr Ausgangsbeschränkungen für Personen, die weder geimpft noch genesen sind. Ausnahmen sind triftige Gründe wie Berufsausübung, Besuch von Lebenspartnern und Spaziergänge oder körperliche Bewegung allein im Freien. Auch im Einzelhandel mit Ausnahmen der Grundversorgung gilt dann 2G.

Autor:

Katrin Gerweck aus Bretten

following

Sie möchten diesem Profil folgen?

Verpassen Sie nicht die neuesten Inhalte von diesem Profil: Melden Sie sich an, um neuen Inhalten von Profilen und Orten in Ihrem persönlichen Feed zu folgen.

14 folgen diesem Profil

Kommentare

online discussion

Sie möchten kommentieren?

Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.

add_content

Sie möchten selbst beitragen?

Melden Sie sich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.