Gesundheitsbewusstes Verhalten schadet nicht bei der Steuer
Finanzamt darf bei Bonusprogrammen den Steuerabzug nicht kürzen Eine gute Nachricht für Versicherte: Bonuszahlungen der Krankenkasse für freiwillige Gesundheitsmaßnahmen sind keine Betragsrückerstattung. Das heißt, die Krankenkassenbeiträge für die Basisversorgung dürfen in voller Höhe in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abgesetzt werden, erklärt der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg. Die Finanzämter kürzten bisher in diesen Fällen die abzugsfähigen Krankenkassenbeiträge um...