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Wer übernimmt den Schaden?

Kleine Reparaturen - etwa an einem aus der Wand ragenden Kabel - können je nach Vertragsvereinbarung auch Mietersache sein. Foto: djd/Interessenverband Mieterschutz e.V.
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  • Kleine Reparaturen - etwa an einem aus der Wand ragenden Kabel - können je nach Vertragsvereinbarung auch Mietersache sein. Foto: djd/Interessenverband Mieterschutz e.V.
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Reparaturbedarf führt oft zum Streit zwischen Mieter und Vermieter

(djd). Ein Schaden ist immer ärgerlich - vor allem, wenn man selbst dafür aufkommen muss. Kein Wunder also, dass sich Mieter und Vermieter bei Reparaturbedarf in der Wohnung häufig uneinig sind. „Grundsätzlich gilt: Der Vermieter ist verpflichtet, die Wohnung dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und diesen während der Mietzeit zu erhalten”, erklärt Jörn-Peter Jürgens vom Interessenverband Mieterschutz.

Wer übernimmt Kleinreparaturen?

Grundsätzlich ist demzufolge der Vermieter für notwendige Reparaturen zuständig. „Das betrifft sowohl die Großreparaturen wie Schäden am Dach als auch kleinere Reparaturen wie eine defekte Duschhalterung”, so Jürgens. Ausnahmen bildeten Schäden, die der Mieter selbst verursacht habe - beispielsweise, wenn er beim Schließen der Schiebebalkontür diese durch zu viel Kraft aus der Verankerung gerissen habe. Dann müsse, so Jürgens, der Mieter hierfür einstehen, was aber meist durch dessen Haftpflichtversicherung reguliert werde.

Dem Mieter kann allerdings durch eine mietvertragliche Regelung die Kostenlast für sogenannte Kleinreparaturen übertragen werden. Für eine solche Kleinreparaturklausel gelten jedoch bestimmte Voraussetzungen: So muss der Mieter direkten Zugriff auf den Gegenstand haben wie bei einem Türgriff oder einen Lichtschalter - im Gegensatz etwa zu Strom- oder Wasserleitungen. „Außerdem muss es sich tatsächlich um eine Kleinigkeit handeln. Dabei wird mittlerweile von einem Reparaturwert von 75 bis höchstens 100 Euro ausgegangen. Und schließlich ist ein Höchstwert für einen festen Zeitraum festzulegen”, erklärt Jörn-Peter Jürgens.

Experten um Rat fragen

Wenn möglich, sollte zwischen Mieter und Vermieter bei Reparaturstreitigkeiten eine gütliche Einigung erzielt werden, um einen geld- und nervenzehrenden Rechtstreit zu vermeiden. Wie im Einzelfall zu verfahren ist und welche Einschränkungen gelten, kann am besten ein Fachmann in der direkten Beratung klären - Fachleute findet man beispielsweise unter www.iv-mieterschutz.de. Weitere interessante Informationen rund ums Thema Wohnen gibt es außerdem beim Verbraucherportal Ratgeberzentrale.de.

Kleine Reparaturen - etwa an einem aus der Wand ragenden Kabel - können je nach Vertragsvereinbarung auch Mietersache sein. Foto: djd/Interessenverband Mieterschutz e.V.
Wer im Einzelfall für Reparaturen zuständig ist, sollte man am besten mit einem Experten für Mieterschutz klären. Foto: djd/Interessenverband Mieterschutz e.V.
Selbst verursachte Schäden wie abgestoßene Türen muss der Mieter meist selbst reparieren. Foto: djd/Interessenverband Mieterschutz e.V.
Autor:

Kraichgau News Ratgeber aus Bretten

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