Wer in den Mietwohnungsbau investiert, wird steuerlich gefördert
Ratgeber Geld: Anreize gegen die Wohnungsnot
(djd). Für Durchschnittsverdiener und noch mehr für einkommensschwache Familien ist die Suche nach bezahlbarem Wohnraum in den deutschen Metropolen und Ballungsräumen zum Glücksspiel geworden. Schätzungen zufolge fehlen in den 77 deutschen Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern rund 1,9 Millionen günstige Wohnungen. Um Anreize für den Mietwohnungsneubau zu schaffen, hat der Gesetzgeber eine steuerliche Sonderabschreibung eingeführt.
Abschreibung von bis zu insgesamt 28 Prozent
"Das neue Gesetz sieht eine auf vier Jahre befristete Sonderabschreibung von jährlich maximal fünf Prozent vor", erklärt Petra Erk, Vorstandsvorsitzende des Lohnsteuerhilfevereins Fuldatal (LHF). Neben der Sonderabschreibung könne zusätzlich die lineare Abschreibung von 2 Prozent jährlich beantragt werden. Im Ergebnis könne in den ersten vier Jahren eine Abschreibung von insgesamt bis zu 28 Prozent steuerlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden. "Danach wird der Restwert auf die verbleibenden 46 Jahre des Abschreibungszeitraums gleichmäßig verteilt", so Erk. Voraussetzung für die Sonderabschreibung ist die Schaffung neuer Mietwohnungen durch Neubau oder durch Erwerb eines neu errichteten Objekts. Der Bauantrag muss zwischen dem 1. September 2018 und 31. Dezember 2021 gestellt worden sein beziehungsweise gestellt werden. Die Sonderabschreibung kann längstens im Jahr 2026 geltend gemacht werden. "Gefördert werden nur Wohnimmobilien, deren Baukosten maximal 3.000 Euro pro Quadratmeter betragen", erklärt Petra Erk. Diese Begrenzung lasse eine Ankurbelung des Wohnungsneubaus in Ballungsgebieten fraglich erscheinen. Die Sonderabschreibung selbst wird nur bis zum Höchstbetrag von 2.000 Euro pro Quadratmeter gewährt. Das Objekt muss dafür mindestens zehn Jahre lang vermietet werden. "Schon vor Abgabe der Einkommensteuererklärung kann die Sonderabschreibung bei der Bemessung der Einkommensteuervorauszahlungen oder durch einen Freibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden", so Erk.
Mitglieder profitieren von Beratung, Steuerhelfer werden gesucht
Lohnsteuerhilfevereine wie der LHF erstellen für ihre Mitglieder deren Einkommensteuererklärung im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr.11 StBerG. Zudem werden sie ganzjährig steuerlich beraten. Der Verein überprüft die Steuerbescheide, reicht gegebenenfalls Einsprüche ein und gewährt Rechtsschutz sowie Vertretung gegenüber Finanzamt und Finanzgericht. Alle Leistungen sind im Mitgliedsbeitrag enthalten, mehr Infos gibt es unter www.lohi-fuldatal.de. Gesucht werden bundesweit Steuerfachkräfte, welche die Mitglieder des Vereins gegen ein erfolgsorientiertes Honorar beraten.
Autor:Kraichgau News Ratgeber aus Bretten |
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