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Unvollständige Überprüfmöglichkeiten von Messungen könnten für das Aus sorgen
Aus für die Laserfalle Traffistar S 350?

(Ampnet) Das bei der Verkehrspolizei in Deutschland weit verbreitete Geschwindigkeitsmessgerät Traffistar S 350 ist bereits seit geraumer Zeit im Gerede. Jetzt hat das Verfassungsgericht des Saarlandes der Falle – vorerst allerdings nur im kleinsten der bundesdeutschen Flächenländer – das Aus verordnet. Doch das Beispiel könnte bundesweit Schule machen.

Bereits vor drei Jahren hatte das Amtsgericht Heidelberg geurteilt, dass Messungen durch das Gerät Traffistar S 350 der Firma Jenoptik unbrauchbar seien. Der Hauptkritikpunkt an den Geschwindigkeitsmessungen war, dass vom Gerät weder Datenmaterial noch Zusatzdaten zur jeweilig gemessenen Geschwindigkeit gespeichert werden. Für eine nachträgliche Überprüfung stünden folglich keine Datensätze zur Verfügung. Jetzt hatte es der Verfassungsgerischtshof des Saarlands mit dem Traffistar S350 zu tun und kam ebenfalls zu einem Freispruch. Obwohl er erheblich schneller als die Polizei erlaubt gewesen war, wollte der geblitzte Fahrer den Bußgeldbescheid nicht auf sich sitzen lassen und zog vor Gericht. Ende Oktober 2016 beantragte sein Verteidiger unter anderem Akteneinsicht, was die Zentrale Bußgeldbehörde ablehnte. Auch bei der Verhandlung vor dem Amtsgericht als auch der danach folgenden beim Oberlandesgericht Saarbrücken hatte der Sünder schlechte Karten. Die zweite Instanz war zu dem Schluss gekommen, Traffistar S 350 sei durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) zugelassen und deshalb über jeden Zweifel erhaben. Der Verfassungsgerichtshof war anderer Meinung. Wenn sich jemand gegen das Messergebnis wende, müsse er die Möglichkeit haben, die Messung zu überprüfen. Das könne er beim Traffistar S 350 aber nur unvollständig. Die Grundrechte des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren und eine effektive Verteidigung seien daher nicht gegeben. Gegen Ende der 26seitigen Urteilsbegründung (Az. Lv 7/17) heißt es deshalb zu den vorher gehenden Urteilen von Amts- und Oberlandesgericht: „Sind die Ergebnisse des Messverfahrens mit dem Messgerät Traffistar S 350 folglich wegen einer verfassungswidrigen Beschränkung des Rechts auf eine wirksame Verteidigung unverwertbar, sind die angegriffenen Entscheidungen aufzuheben."

Autor:

Kraichgau News Ratgeber aus Bretten

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