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Wenn der Urlaub abrupt vorbei ist

Wenn pflegebedürftige Angehörige krank werden, müssen Urlauber oft so schnell wie möglich abreisen. Foto: djd/Würzburger Versicherungs-AG/pressmaster-Fotolia
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Krankheit und Co.: Vor der Reise absichern und die Ferientage entspannt angehen

(djd). Wenn der lang ersehnte Urlaub aufgrund einer Krankheit ins Wasser fällt, ist das für alle Beteiligten nicht nur ärgerlich. Ganz gleich, ob die Reisenden selbst oder die daheim gebliebenen Angehörigen betroffen sind: Die Sorge um die Gesundheit tritt in den Vordergrund und erfordert oft genug, schnellstens alles zu tun, um das Wohlbefinden wiederherzustellen. Kann man seine Reise nicht antreten, weil die Reisenden oder ihre Angehörigen plötzlich erkranken oder einen Unfall haben, übernimmt in solchen Fällen eine Reiserücktrittskosten-Versicherung die entstehenden Kosten.

Besonders für Eltern und Pflegepersonen wichtig

Besonders dringend benötigen eine solche Absicherung Reisende, die daheim für das Wohlergehen von pflegebedürftigen Menschen und von Kindern verantwortlich sind. "Beim Abschluss sollte man daher immer nachlesen, wer laut der Versicherungsbedingungen zu den Angehörigen zählt", rät Andrea Scheuermann von der Würzburger Versicherungs-AG. Neben den Ehepartnern oder Lebensgefährten einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft können das die Kinder und Eltern sein, aber beispielsweise auch Geschwister, Enkel, Schwiegerkinder, Schwäger, Tanten, Onkel, Neffen und Nichten.

Den Urlaub abbrechen

Für den Fall, dass solch ein Notfall während der Reise eintritt, benötigen Urlauber eine Reiseabbruchversicherung. Sie tritt aber - wie auch die Reiserücktrittskosten-Versicherung - nicht nur bei einer schweren und unerwarteten Krankheit oder einem schweren Unfall, sondern in vielen problematischen Situationen ein, die eine Heimreise erfordern können. Informationen über alle versicherten Risiken sind auf www.travelsecure.de zu finden. Ein Todesfall, aber auch die Zusage eines neuen Arbeitsplatzes, ein Wasserrohrbruch im Eigenheim und die unvorhergesehene Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen können dazu zählen.

Autor:

Kraichgau News Ratgeber aus Bretten

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