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Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Wer sie bekommt, wie man sie bekommt und wofür man sie nutzen kann

In Deutschland gibt es seit Mitte 2017 offiziell mehr als drei Millionen Pflegebedürftige – und allen diesen Menschen mit Pflegegrad 1 bis 5 stehen die sog. „zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen“ zu. Seit 2017 erhalten pflegebedürftige Versicherte dafür von der Pflegekasse einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro. Obwohl diese Leistung so vielen zusteht, rufen viele Betroffene die Mittel nicht ab, weil sie nicht wissen, wie sie sie beziehen und wofür sie sie nutzen können. pflege.de liefert den Überblick.

Wer hat Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen?

Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro steht allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5 zu. Anspruch auf die Leistungen haben nicht nur Personen, die ambulant in häuslicher Umgebung betreut werden, sondern auch diejenigen, die in stationären Einrichtungen wie einem Pflegeheim versorgt werden. In diesem Fall zahlt die Pflegekasse die Beträge direkt an die Pflegeheime und nicht an den Pflegebedürftigen selbst aus.

Wofür kann man die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen nutzen?

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und darf nur für bestimmte Angebote aufgewendet werden. Darunter fallen Leistungen, die die Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit von Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags fördern sowie pflegende Angehörige oder andere private Pflegepersonen entlasten. Pflegeleistungen fallen nicht darunter – es sei denn, es handelt sich um Pflegesachleistungen, die von einem ambulanten Pflegedienst erbracht werden, der ohnehin für den Pflegebedürftigen tätig ist.

Der Entlastungsbetrag kann für folgende Zwecke aufgewendet werden:

  • Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
    (z. B. für Kost & Logis – sogenannte Hotelkosten) 
  • Leistungen der Kurzzeitpflege
    (z. B. für Kost & Logis – sogenannte Hotelkosten) 
  • Leistungen der Verhinderungspflege
    (z. B. für Angebote zur Unterstützung im Alltag) 
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen bei ambulant versorgten Pflegebedürftigen (Verpflegung, Einkäufe, Reinigung, Fahrdienste, Botengänge) 
  • Inanspruchnahme von Alltagsbegleitern
    (z. B. für die Begleitung zum Arzt, ins Kino, zum Friedhof etc.) 
  • Inanspruchnahme von ehrenamtlichen Pflegebegleitern, die pflegende Angehörige bei der Betreuung unterstützen, vor allem durch Gespräche
    und Austausch 
  • Teilnahme an Betreuungsgruppen für Personen mit Demenz 
  • Einzelbetreuung durch anerkannte Helfer, z. B. von Sozialstationen 
  • Besuchsdienste 
  • Spezielle Angebote zur Beschäftigung von Demenzkranken, z. B. Gedächtnisspiele 
  • Angebote zur Beschäftigung und Aktivierung, wie Vorlesen,
    Gesellschaftsspiele spielen oder Basteln

Wie beziehen Versicherte den Entlastungsbetrag?

Die Pflegekasse zahlt die 125 Euro nicht einfach auf das Konto des Pflegebedürftigen ein, sondern der Betrag wird erstattet: Das heißt die Betroffenen kommen für die bezogenen Leistungen zunächst selbst auf und reichen Rechnungen oder andere Nachweise bei der Pflegekasse ein. Daraufhin erstattet die Pflegekasse die Kosten bis zu einer Höhe von 125 Euro monatlich.

Die Pflegekasse kann den Entlastungsbetrag auch an die Anbieter der Leistungen direkt überweisen, in diesem Falle müssen die Pflegebedürftigen eine Abtretungserklärung ausfüllen. Der Vorteil ist, dass Betroffene nicht in Vorleistung gehen müssen und ihnen der Papierkram erspart bleibt. Jedoch haben sie auch keinen Überblick darüber, welche Leistungen der Anbieter mit der Kasse abrechnet.

pflege.de-Tipp: Werden die monatlichen Entlastungsbeträge nicht oder nicht vollständig genutzt, kann der nicht beanspruchte Teil in den Folgemonaten abgerufen werden, und das bis zum 30.06. des folgenden Kalenderjahres. Wer wissen möchte, in welcher Höhe sich noch nutzbare Entlastungsbeträge angesammelt haben, kann dies bei der Pflegekasse erfragen.

Wer bietet Betreuungs- und Entlastungsleistungen an?

Sowohl anerkannte stationäre Einrichtungen (z.B. bei der Tages- und Kurzzeitpflege), ambulante Dienste und nach Landesrecht anerkannte Anbieter können Betreuungs- und Entlastungsleistungen anbieten. Welche Kosten für das jeweilige Angebot anfallen und wie es gestaltet ist, können Anbieter und Pflegebedürftige bzw. deren Angehörige miteinander abstimmen.

Quelle: pflege.de

Autor:

Kraichgau News Ratgeber aus Bretten

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