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Ein Zettel unter dem Scheibenwischer reicht nicht
Bagatellschäden korrekt abwickeln

Wer ein anderes Fahrzeug leicht beschädigt, sollte sich keinesfalls vom Unfallort entfernen – sonst drohen empfindliche Strafen. Wenn nach einer längeren Wartezeit der Halter des geschädigten Fahrzeugs nicht auftaucht, muss die Polizei informiert werden. Itzehoer-Foto: P.Nandeenopparit/123rf.com
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txn. Einmal beim Ausparken nicht aufgepasst, schon ist es passiert: Der kleine Parkrempler hat eine Schramme oder Beule am Nachbarfahrzeug verursacht. Damit aus dem Bagatellschaden keine große Sache wird, kommt es auf das richtige Verhalten des Unfallverursachers an. Ganz wichtig: Der Ort des Geschehens darf auf keinen Fall einfach verlassen werden. Wer ein anderes Fahrzeug touchiert, ist gesetzlich dazu verpflichtet, eine angemessene Zeit auf den Geschädigten zu warten. Eine Wartezeit von 30 Minuten gilt bei einer kleinen Beschädigung als Minimum. Bei größeren Parkschäden sind längere Wartezeiten zumutbar. Hat sich der Unfall bei einem Einkaufszentrum ereignet, wird der Fahrzeugeigentümer vermutlich in absehbarer Zeit zurückkehren. Wer mit einem Beifahrer unterwegs ist, kann diesen bitten, den Besitzer des anderen Autos ausrufen zu lassen. Thiess Johannssen von den Itzehoer Versicherungen erklärt: „Wenn der Geschädigte innerhalb der Wartezeit nicht zurückkommt, muss der Schaden bei der Polizei gemeldet werden.“ Es genügt nicht, einen Zettel mit den eigenen Kontaktdaten unter den Scheibenwischer des beschädigten Fahrzeugs zu klemmen. „Der könnte wegfliegen, übersehen oder von jemand anderem mitgenommen werden.“ Wer die Meldung bei der Polizei versäumt und nur seine Daten zurücklässt, riskiert eine Strafanzeige wegen Unfallflucht. Dafür drohen Geldbußen und Punkte in Flensburg. Und auch die eigene Kfz-Versicherung kann bei Fahrerflucht ihre Leistungen einschränken und den Verursacher für die Begleichung des Fremdschadens in Regress nehmen. Dann wird aus dem kleinen Malheur eine richtig teure Sache.

Wer ein anderes Fahrzeug leicht beschädigt, sollte sich keinesfalls vom Unfallort entfernen – sonst drohen empfindliche Strafen. Wenn nach einer längeren Wartezeit der Halter des geschädigten Fahrzeugs nicht auftaucht, muss die Polizei informiert werden. Itzehoer-Foto: P.Nandeenopparit/123rf.com
Wer ein anderes Fahrzeug leicht beschädigt, sollte sich keinesfalls vom Unfallort entfernen – sonst drohen empfindliche Strafen. Wenn nach einer längeren Wartezeit der Halter des geschädigten Fahrzeugs nicht auftaucht, muss die Polizei informiert werden. Itzehoer-Foto: P.Nandeenopparit/123rf.com
Autor:

Kraichgau News Ratgeber aus Bretten

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