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Verjährungsfrist beim Hausbau nicht verstreichen lassen
Auf Mängelbeseitigung pochen

Bis zum Ende der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von fünf Jahren können Bauherren bei Mängeln an ihrem Haus Nachbesserung vom Bauunternehmen verlangen. Foto: djd/Bauherren-Schutzbund/www.markopriske.de
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  • Bis zum Ende der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von fünf Jahren können Bauherren bei Mängeln an ihrem Haus Nachbesserung vom Bauunternehmen verlangen. Foto: djd/Bauherren-Schutzbund/www.markopriske.de
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(djd). Mit der offiziellen Bauabnahme bestätigen Bauherren, dass ihr neues Haus fertiggestellt und im Wesentlichen mängelfrei ist. Doch auch danach haben sie noch die Möglichkeit, vom bauausführenden Unternehmen Nachbesserungen bei erst später erkannten Mängeln zu fordern. Denn mit der Abnahme beginnt die gesetzlich vorgeschriebene, fünf Jahre dauernde Gewährleistungszeit. "Diese Frist sollte man nicht ungenutzt verstreichen lassen", rät Erik Stange, Sprecher des Verbraucherschutzvereins Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB). Nach Beobachtungen und Analyse des Vereins treten rund 90 Prozent der Bauschäden bis zum Ende der Gewährleistungszeit auf. Ähnlich wie bei der Abnahme müssen eventuelle Mängel innerhalb der Fünfjahresfrist festgestellt und gerügt werden, auch ein Zurückbehaltungsrecht gilt für den Bauherrn.

Ein halbes Jahr vor der Verjährung aktiv werden

Stange empfiehlt, spätestens ein halbes Jahr vor dem Ablauf der Verjährungsfrist eine gründliche Bestandsaufnahme einzuplanen. Ein unabhängiger Sachverständiger, zum Beispiel ein Bauherrenberater des BSB, prüft das Haus von Kopf bis Fuß und nimmt typische Schwachstellen unter die Lupe. Dazu gehören etwa Abdichtungen, Risse und die Fassaden. Unter www.bsb-ev.de gibt es mehr Infos dazu und alle Adressen des deutschlandweiten Beraternetzwerks. Mängel werden in einem Protokoll mit Beschreibung und Fotos detailliert festgehalten.

Ansprüche notfalls mit rechtlichem Beistand geltend machen

Der unabhängige Experte unterstützt Bauherren auch dabei, ihre Ansprüche gegenüber dem Bauunternehmer geltend zu machen. Die Mängel müssen mit einer angemessenen Frist zur Beseitigung angezeigt werden. Falls das Bauunternehmen diese bestreitet, die Verantwortung dafür ablehnt oder wenn erhebliche Verzögerungen bei den Arbeiten zur Mängelbeseitigung zu beobachten sind, sollten Bauherren schnell aktiv werden. Ein Rechtsanwalt kennt die Möglichkeiten und kann abwägen, welche rechtlichen Schritte sinnvoll sind.

Autor:

Kraichgau News Ratgeber aus Bretten

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