Checkliste Grundstückskauf: Fünf Punkte, die man unbedingt beachten sollte
Baugrund und Infrastruktur müssen passen
(djd). Die anhaltende Niedrigzinsphase macht’s möglich: Immer mehr Menschen dürfen von der eigenen Immobilie träumen. Für angehende Bauherren ist die Wahl des richtigen Grundstücks die mit Abstand wichtigste Entscheidung. Sie sollte sorgfältig bedacht sein. Nur wenn die Qualität des Grundstücks und die Infrastruktur passen, wird sich die Familie in der neuen Umgebung wohlfühlen. Die beiden Faktoren entscheiden zudem darüber, ob die Immobilie im Laufe der Jahre eine Wertsteigerung erfährt oder an Wert verliert. Hier sind die fünf wichtigsten Punkte, die man beim Grundstückskauf beachten sollte:
1. Prüfen, ob sich auf dem avisierten Grundstück der Bauwunsch umsetzen lässt. Selbst auf baureifem Land ist nicht jede Maßnahme zulässig. Infos zu den Bebauungsmöglichkeiten, etwa im Rahmen eines Bebauungsplanes, gibt es beim Bauamt der Gemeinde. Weiteres zum Grundstück und zur Umgebung wissen auch die potenziellen Nachbarn. Frühere gewerbliche Nutzungen oder die Nähe zu einer ehemaligen Deponie können das Risiko von Altlasten bergen, selbst wenn sich diese nicht unmittelbar auf dem Grundstück befanden. Das Umweltamt gibt Auskunft, ob es im Altlastenkataster als verdächtig verzeichnet ist.
2. Im Kaufvertrag selbst Regelungen für das Vorhandensein von Altlasten treffen. Endgültige Klarheit über die Beschaffenheit und Tragfähigkeit des Baugrunds verschafft ein Bodengutachten. "Im Hinblick auf die potenziellen Kostenfallen sind 1.000 Euro für ein Bodengutachten sehr gut investiert", rät Florian Haas, Finanzexperte und Vorstand der Schutzgemeinschaft für Baufinanzierende.
3. Beim Verkäufer des Grundstücks über den Umfang der Erschließung informieren. Ist es noch nicht an das öffentliche Entwässerungssystem angeschlossen, drohen zusätzliche Kosten. Sind Maßnahmen wie etwa ein Straßenausbau erst kürzlich erfolgt, sollte man sich darüber informieren, ob die entsprechenden Kostenbescheide bereits ergangen sind. Kostenschuldner ist immer der zum Zeitpunkt der Zustellung des Kostenbescheides im Grundbuch eingetragene Eigentümer, nicht derjenige, der zum Zeitpunkt der Ausführung der Maßnahme Eigentümer war.
4. Vom Eigentümer im Vorfeld der Unterzeichnung des Kaufvertrags einen aktuellen Grundbuchauszug vorlegen lassen. Dabei kann man überprüfen, ob der Verkäufer als eingetragener Eigentümer allein verfügungsberechtigt ist.
5. Das Grundbuch auf eingetragene Rechte und Belastungen prüfen. Wege- und Leitungsrechte etwa können die Bebauungsmöglichkeiten erheblich einschränken.
Autor:Kraichgau News Ratgeber aus Bretten |
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