Behandlung gesetzlich verboten

Der amtliche Pflanzenschutzdienst des Landwirtschaftsamt im Landratsamt Karlsruhe weist darauf hin, dass nicht gärtnerisch genutzte Flächen nicht mit Pflanzenschutzmittel behandelt werden dürfen.
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Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf befestigten Flächen

Kreis Karlsruhe. Durch das nasse Frühjahr sprießen an vielen Stellen im Hausgartenbereich Wildkräuter und Gräser auf Wegen und Parkplätzen. Daher verwenden Haus- und Gartenbesitzer gerne Unkrautvernichtungsmittel, sogenannte Herbizide, zum „Abspritzen“.
Der amtliche Pflanzenschutzdienst des Landwirtschaftsamts im Landratsamt Karlsruhe weist darauf hin, dass in nicht gärtnerisch genutzten Bereichen, zum Beispiel bei gepflasterten, geteerten oder gekiesten Flächen und Wegen mit Anschluss an Entwässerungseinrichtungen (z. B. Gully, Drainagen, Ableitrinnen, Rinnsteine), eine Behandlung gesetzlich verboten ist. Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden kann.

Unsachgemäßer und falscher Gebrauch gerade von Herbiziden belasten Gewässer und die Umwelt. Deshalb dürfen Pflanzenschutzmittel auf keinen Fall in Gewässer gelangen, egal ob direkt oder indirekt über Abschwemmungen bei Regen von mitbehandelten Flächen. Für den Haus- und Kleingarten sind nur Pflanzenschutzmittel erlaubt, welche mit der Angabe „Anwendung durch nichtberufliche Anwender zulässig“ gekennzeichnet sind. Um Anwendungsfehler zu vermeiden, sind die Angaben auf den Packungsbeilagen und Gebrauchsanweisungen unbedingt einzuhalten.

Der Pflanzenschutzdienst empfiehlt auf befestigten und nicht gärtnerisch genutzten Flächen neben regelmäßigem Reinigen alternative Unkrautbeseitigungen wie Jäten mit dem Einsatz von Hacken, Schabern, Messern, Fugenkratzern, festen Besen, Stahlbürsten, auch den Einsatz von Hochdruckreinigern, Abflamm- und Infrarot-Handgeräten oder mehrfache Verwendung von heißem Wasser.

Autor:

Gabriele Meyer aus Bretten

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