Juristisches Tauziehen um Brettener Spielhallen
Casino-Schließungen erfordern langen juristischen Atem
Bretten (swiz) Ging es streng nach dem 2012 erlassenen Landesglücksspielgesetz von Baden-Württemberg, dann dürfte es in Bretten keine Spielhallen mehr geben. Denn dort heißt es unter anderem, dass Spielhallen einen Abstand von mindestens 500 Metern Luftlinie zueinander haben müssen und dass zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen ein Mindestabstand von ebenfalls 500 Metern Luftlinie einzuhalten ist. „In Bretten haben wir nun die Besonderheit, dass alle Spielhallen diese Kriterien nicht erfüllen und daher schließen müssen“, erklärt Ordnungsamtsleiter Simon Bolg im Gespräch mit der Brettener Woche. Doch, wie so oft, sieht die Realität ein wenig anders aus, als die Paragrafen es darstellen.
Langer juristischer Atem der Spielhallen
Dabei liegt es nicht an einem schwammig formulierten Gesetzestext, dass die Spielhallen der Melanchthonstadt so gut wie alle noch geöffnet haben, sondern vielmehr an einem langen juristischen Atem der Glücksspiel-Einrichtungen. Dabei hatte die Stadt Bretten im Jahr 2015 die Spielhallen-Betreiber angeschrieben und befristete Betriebserlaubnisse erteilt: „Wir haben unter anderem Unterlagen von Steuerberatern angefordert und den Betreibern eine Erlaubnis zur Öffnung gegeben, solange bis sie ihre Investitionen steuerlich komplett abgesetzt haben“, so Bolg. Bei allen Spielhallen bis auf eine sei diese „Härtefallregelung“ inzwischen abgelaufen – ein Betreiber darf sein Etablissement noch bis 2023 öffnen. Allerdings haben sechs Spielhallen ihre Pforten noch immer geöffnet, erst drei haben die Türen in Bretten für immer geschlossen.
Lawine an Widersprüchen und Klagen
Hier kommt nun der lange juristische Atem der Betreiber ins Spiel. Denn die übrig gebliebenen Spielhallen haben eine wahre Lawine an Widersprüchen und Klagen bei den Verwaltungsgerichten eingelegt. „Zuerst wurde von den Betreibern ein Widerspruch beim Regierungspräsidium (RP) Karlsruhe gegen die Befristung der Öffnung aufgrund der Härtefallregelung durch die Stadt eingelegt“, erinnert sich Bolg. Das RP gab der Stadt allerdings in allen Punkten recht. Dies hielt die Spielhallen-Betreiber jedoch nicht davon ab, Klage gegen die Befristung beim Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe einzulegen. Doch auch die Richter am VG urteilten gegen die Betreiber. Nun folgte Akt III im juristischen Tauziehen. Die Brettener Spielhallen-Betreiber riefen den Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim an, er möge einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Karlsruhe prüfen. Diese Entscheidung steht nun aus und wird laut Simon Bolg „hoffentlich noch in 2023 kommen“.
Ende der juristischen Fahnenstange noch nicht erreicht
„Momentan ist es also so, dass die Spielhallen in Bretten nur noch offen sind, weil die Spielhallenbetreiber sämtliche juristische Wege einschlagen, die zur Verfügung stehen“. Und mit einer Entscheidung des VGH muss noch lange nicht das juristische Ende der Fahnenstange erreicht sein, wie Simon Bolg betont: „Vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ist letztlich dann auch noch ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Berufung durch den VGH grundsätzlich möglich“.
Stadt will dem Treiben nicht untätig zuschauen
Doch ganz untätig will die Stadt dem Treiben nicht zuschauen, wie der Leiter des Ordnungsamts betont: „Daher haben wir im August gegen die verbleibenden sechs Spielhallen eine Verfügung zur Betriebsschließung erlassen.“ Darin heißt es nun, dass die Spielhallen ihren Betrieb bis Mitte November schließen müssen. Sollten diese der Anordnung nicht folgen, droht ein Zwangsgeld von 15.000 Euro. „Einer hat dies akzeptiert und wird noch im September schließen“, so Bolg. Fünf Betreiber haben, in diesem Kontext keine große Überraschung, Widerspruch gegen die Anordnung beim Regierungspräsidium in Karlsruhe eingelegt. Teilweise wurden diesbezüglich auch schon gerichtliche Eilverfahren beim Verwaltungsgericht durch die Spielhallenbetreiber in Gang gesetzt. Die Verfügung zur Betriebsschließung hat die Stadt, ungeachtet der anderen laufenden juristischen Verfahren, deshalb erlassen, weil eine gültige Erlaubnis zum Betrieb der Spielhallen nicht vorliegt und auch nicht - nach Ansicht der Stadt Bretten – erteilt werden kann. „Autofahren ohne gültige Fahrerlaubnis ist auch verboten“, erklärt Bolg das Vorgehen.
Keine Anfragen für Neueröffnungen
Weiteres Ungemach durch neue Spielhallen in Bretten droht im Übrigen für die Verwaltung derzeit nicht. „Uns liegen aktuell keinerlei Anfragen für Neueröffnungen vor“, so Bolg. Grundsätzlich ablehnen könne man diese Anfragen, so sie denn kommen, allerdings nicht.
Autor:Christian Schweizer aus Bretten |
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