Verwaltungsgerichts Karlsruhe sprach Urteil
Maulbronn muss im "Zweckverband Breitbandversorgung im Enzkreis" bleiben

Die Stadt Maulbronn muss im Zweckverband Breitbandversorgung im Enzkreis bleiben. | Foto: ©BillionPhotos.com - stock.adobe.com
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Enzkreis (kn) Mit einem am Freitag, 26. März, bekannt gegebenen Urteil hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe einer Klage des "Zweckverbands Breitbandversorgung im Enzkreis" gegen die Stadt Maulbronn stattgegeben. Das teilte das Verfassungsgericht Karlsruhe in einer Presseerklärung mit. Mit der Klage wollte der Enzkreis zum einen feststellen, dass die Kündigung der Zweckverbandsmitgliedschaft durch die Stadt unwirksam sei und zum anderen die Zahlung der Verbandsumlage für 2020 durch die Beklagte einfordern.

Kündigung wegen grundlegender Änderungen

Der Zweckverband, dem 25 Kommunen im Enzkreis und der Enzkreis selbst angehören, wurde 2013 gegründet. Aufgabe des Verbandes sei die Schaffung und Unterhaltung einer leistungsfähigen Breitbandversorgung im Verbandsgebiet. Die Kostendeckung erfolge auch durch eine von den Mitgliedern erhobene Umlage. Im Dezember 2019 kündigte die Stadt Maulbronn die Mitgliedschaft im Zweckverband zum 31. Dezember 2019 wegen von ihr angenommener grundlegender Änderungen der bei Gründung des Zweckverbands maßgeblichen Umstände. So hätten sich die Aktivitäten privater Breitbandversorger auf ihrem Gebiet verstärkt und die Förderleistungen für den Breitbandausbau durch Bund und Land verändert. Außerdem habe sie erhebliche finanzielle Belastungen durch den Verbleib im Zweckverband. In der Folge bezahlte die Beklagte für das Jahr 2020 die Umlage für den Zweckverband in Höhe von 59.630,87 € nicht.

Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nicht vorgesehen

Wie die 9. Kammer im Anschluss an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ausführte, könnten Mitglieder eines Zweckverbandes ihre Mitgliedschaft nur dann wegen grundlegender Änderungen kündigen, wenn die Mitgliedschaft zu nicht vorhersehbaren unzumutbaren Folgen für das Mitglied führe. Dies gelte mit Blick auf die Interessen der übrigen Mitglieder, selbst bei grundlegenden Änderungen gegenüber den bei Gründung des Zweckverbands maßgeblichen Umständen. Im vorliegenden Fall sei ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund in der Satzung des Zweckverbands nicht vorgesehen.

Keine unzumutbaren Folgen für Maulbronn

Die von der Stadt Maulbronn angeführten Änderungen lägen indes nicht vor oder führten nicht zu unvorhersehbaren oder unzumutbaren Folgen der Mitgliedschaft für die Stadt. Insbesondere könne sich die Stadt im Rahmen des Zweckverbands auf ihrem Gemeindegebiet für eine ihr finanziell zumutbare Ausbauvariante entscheiden. Da mithin die Mitgliedschaft der Beklagten beim Zweckverband nicht wirksam beendet worden sei, sei die Beklagte auch zur Zahlung der Zweckverbandsumlage verpflichtet geblieben. Das Urteil sei noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten hätten die Möglichkeit, hiergegen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zu stellen.

Autor:

Beatrix Drescher aus Bretten

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