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Was Beschäftigte zu einer betriebsbedingten Kündigung wissen sollten
Job weg - was tun?

Der Schreck ist groß, wenn die betriebsbedingte Kündigung ins Haus flattert. Arbeitnehmer sollten in diesem Fall rechtlichen Rat in Anspruch nehmen. | Foto: Foto: djd/AUB/fizkes - stock.adobe.com
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  • Der Schreck ist groß, wenn die betriebsbedingte Kündigung ins Haus flattert. Arbeitnehmer sollten in diesem Fall rechtlichen Rat in Anspruch nehmen.
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(djd). Mit rund 7,3 Millionen Beschäftigten hat die Kurzarbeit im Juni 2020 einen neuen Negativrekord erreicht. Viele Experten gehen davon aus, dass es dabei nicht bleiben wird. Starke Umsatzrückgänge lassen in vielen Branchen für die kommenden Monate Stellenstreichungen oder das Ende für viele Unternehmen befürchten. Was sollten Betroffene wissen, wenn ihnen eine betriebsbedingte Kündigung ins Haus flattert?

Anspruch auf Abfindung gibt es nicht in jedem Fall 

Ein entscheidendes Kriterium ist stets die Betriebsgröße. Bei Unternehmen bis zu zehn Vollzeitkräften - Teilzeitkräfte werden anteilig mitgerechnet - gilt nämlich nicht das Kündigungsschutzgesetz. "Das bedeutet unter anderem, dass die Mitarbeiter keinen Anspruch auf eine Abfindung haben und diese auch nicht einklagen können. Auch wenn sich diese Meinung irrtümlicherweise hartnäckig hält", sagt Rainer Knoob, Bundesvorsitzender der Arbeitnehmervertretung Aub. In diese Kategorie fallen etwa zahlreiche Kleinbetriebe aus Gastronomie und Handel, die von der Corona-Krise besonders hart gebeutelt wurden. Einen Sozialplan und einen Interessensausgleich müsse das Unternehmen nur vornehmen, wenn es mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigt und wenn es einen Betriebsrat gibt. "In jedem Fall sollten sich Betroffene rechtlichen Rat einholen. Auch kurzfristig ist es noch möglich, einen Betriebsrat zu gründen", erklärt Knoob weiter.

Nicht nur hoffen, sondern selbst aktiv werden 

Wichtig ist es zudem, angesichts drohender Stellenstreichungen nicht den Kopf in den Sand zu stecken - sondern Signale im Unternehmen wahrzunehmen und frühzeitig zu handeln. "Beschäftigte, die spüren, dass sich die Lage bei ihrem Arbeitgeber nicht zum Besseren verändert, sollten nicht nur einfach weiter warten und hoffen, sondern sich frühzeitig um berufliche Alternativen kümmern", empfiehlt Ingrid Brand-Hückstädt, Fachanwältin für Arbeitsrecht, weiter. Unterstützung bei rechtlichen Fragen, ein individuelles Coaching oder auch Tipps zur zeitnahen Gründung eines Betriebsrates gibt es etwa unter www.aub.de bei der unabhängigen Arbeitnehmerberatung. Doch was ist, wenn der Job während der laufenden Kurzarbeit gestrichen wird? Auch diese Frage stellen sich aktuell viele Beschäftigte. Grundsätzlich ist in diesem Fall eine betriebsbedingte Kündigung nur möglich, wenn sich die Auftragslage seit Beginn der Kurzarbeit nochmals massiv verschlechtert hat beziehungsweise keine Verbesserung zu erwarten ist. Mit der Kündigung endet gleichzeitig der Bezug des Kurzarbeitergeldes. Bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist hat der Arbeitnehmer wieder Anspruch auf das volle Arbeitsentgelt.

Der Schreck ist groß, wenn die betriebsbedingte Kündigung ins Haus flattert. Arbeitnehmer sollten in diesem Fall rechtlichen Rat in Anspruch nehmen. | Foto: Foto: djd/AUB/fizkes - stock.adobe.com
Beschäftigte in Kleinunternehmen trifft eine Kündigung besonders: Ansprüche auf einen Sozialplan oder Abfindungen haben sie in der Regel nicht. | Foto: Foto: djd/AUB/JackF - stock.adobe.com
Autor:

Kraichgau News Ratgeber aus Bretten

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