Nach der Trennung vor dem Nichts stehen?
Nach der Scheidung gut versorgt? Wer kommt für mein Kind oder meine Eltern auf?
Oftmals führt eine Trennung oder eine Ehescheidung dazu, dass die Frage der Unterhaltsansprüche der Ehegatten untereinander sowie der Ansprüche auf Kindesunterhalt geklärt werden müssen. Bis zur rechtskräftigen Scheidung können Ehegatten von ihrem Ehepartner Trennungsunterhalt beanspruchen. Auch für die Kinder ist regelmäßig Kindesunterhalt zu leisten.
Zur Klärung dieser Unterhaltsansprüche muss zunächst der Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten, durch Einholung von Auskünften über die Einkommensverhältnisse ermittelt werden.
Auch nach der rechtskräftigen Ehescheidung kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen. Er besteht in der Regel nur, wenn der bedürftige Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann.
Daneben gibt es auch noch Unterhaltsansprüche der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes gegen den Kindesvater. Selbstverständlich besteht auch ein Kindesunterhaltsanspruch des nichtehelich geborenen Kindes gegen seinen Vater.
Außerdem gibt es auch eine Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber den eigenen Eltern. Dies ist der Fall, wenn für einen pflegebedürftigen Elternteil hohe Heimkosten anfallen und diese weder aus der Pflegeversicherung noch aus den eigenen Renteneinkünften bzw. aus dem eigenen Vermögen des pflegebedürftigen Elternteils gezahlt werden können.
Ganz gleich, ob in der Trennungsphase von Eheleuten, nach der rechtskräftigen Scheidung oder zur Versorgung von ehelichen bzw. nichtehelichen Kindern oder den eignen Eltern: In all diesen Fällen geht es um die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Und diese sind ebenso vielfältig wie die möglichen Anspruchsberechtigten oder die Bedingungen, unter denen ein Unterhaltsanspruch zeitlich begrenzt, gekürzt oder ganz hinfällig werden kann. Quelle: Rechtsanwälte Angelo Li Puma und Anja Riedle
Autor:Matthias Schubinski aus Bretten |
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