Neues Jahr – neue Regelungen
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Mit Beginn eines jeden Jahres treten regelmäßig steuerliche Änderungen in Kraft. Insbesondere folgende Gesetzesänderungen sind für Bürger ab 2018 von Vorteil:
Erfreuliche Änderung bei Abschreibungen
Seit Jahresbeginn tritt eine günstigere Regelung für Unternehmer in Kraft. In bestimmten Fällen können diese Vorteile auch von Arbeitnehmern und von Vermietern genutzt werden. Die bisherige Grenze von 410 Euro für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) wurde auf 800 Euro erhöht. Damit können Wirtschaftsgüter, die nicht mehr als 800 Euro kosten, sofort und in voller Höhe als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Die Grenze wurde also fast verdoppelt. Bei der Beurteilung, ob ein GWG vorliegt, ist auf den Nettobetrag, also ohne Umsatzsteuer abzustellen. Es ist nicht entscheidend, welchen umsatzsteuerlichen Status der Antragsteller hat. Bei einer Einlage in ein Betriebsvermögen ist der Einlagewert zum Zeitpunkt der Einlage entscheidend, nicht der Anschaffungspreis im Zeitpunkt der Anschaffung.
Änderungen bei Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag und Kindergeld
Wie in den letzten Jahren erhöhen sich auch in 2018 der sogenannte Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag und das Kindergeld zugunsten der Bürger. Der Grundfreibetrag soll das steuerliche Existenzminimum darstellen. Erst wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt, muss Einkommensteuer bezahlt werden. Der Grundfreibetrag beträgt ab 2018 9.000 Euro und für zusammen veranlagte Ehegatten 18.000 Euro. Einkommensteuer muss also erst bezahlt werden, wenn diese Grenzen überschritten sind.
Praxistipp 1: Bei Rentnern kann in bestimmten Fällen ein Nichtveranlagungsantrag gestellt werden, wenn die steuerlichen Rentenbeträge und die weiteren Einkünfte die Grundfreibeträge nicht übersteigen.
Praxistipp 2: Einkommensteuer und Erbschaftsteuer kann dadurch gespart werden, wenn bereits frühzeitig Einkünfte auf Kinder übertragen werden. So kann es zum Beispiel zu einer Mehrfachausnutzung von Grundfreibeträgen kommen. Entscheidend ist, dass die gesetzlichen Regelungen beachtet werden.
Der Kinderfreibetrag erhöht sich ab 2018 auf 7.458 Euro und kommt zum Tragen, wenn der steuerliche Vorteil höher ist, als das erhaltene Kindergeld. Das Kindergeld erhöht sich auf 194 Euro pro Kind, für das dritte Kind auf 200 Euro und ab einem vierten Kind sogar auf 225 Euro.
Ihr Steuerberater gibt Ihnen gerne Auskunft und steht Ihnen bei der Beachtung der steuerlichen Vorschriften und bei der Umsetzung von Vorteilen zur Verfügung.
Steuerberater Thomas Treffinger, Bretten
Autor:Kraichgau News Ratgeber aus Bretten |
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