Neue Allgemeinverfügung für den Landkreis Karlsruhe - Bei Zuwiderhandlung bis zu 25.000 Euro Strafe möglich
Weitere Corona-Einschränkungen im Landkreis Karlsruhe gelten ab Samstag

Landkreis Karlsruhe (kn) Jeden Tag gibt es immer mehr Corona-Infizierte. Inzwischen ist die 7-Tages-Inzidenz innerhalb des Landkreises Karlsruhe von 50 Neuinfizierten pro 100.000 Einwohner überschritten. Daher hat das Gesundheitsamt eine neue Allgemeinverfügung über infektionsschützende Maßnahmen für den Landkreis Karlsruhe erlassen. Sie gilt ab Samstag, 24. Oktober, 0 Uhr, bis einschließlich Freitag, 20. November.

Maskenpflicht in der Öffentlichkeit

In der Verordnung wird bestimmt, dass auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist, insofern der Mindestabstand zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. Dabei gelten Schutzschilde, Kinnvisiere oder ähnliches nicht als geeignete Mund-Nasen-Bedeckungen. Auf dem gesamten Areal von Märkten, die im Freien stattfinden, ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend. Dasselbe gilt bei dem Besuch von Messen. Lediglich Kinder unter sechs Jahren, Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können, Personen, die Speisen und Getränke verzehren, Personen, die berufliche Tätigkeiten ausüben, bei denen das Tragen unzumutbar ist oder wenn ein anderweitiger gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist, sind von dieser Regelung ausgenommen.

Sperrzeit für Lokale und Restaurants

Neu ist ebenfalls, dass die Sperrzeit für Speise- und Schankwirtschaften im Landkreis spätestens um 23 Uhr beginnt. Sie endet um 6 Uhr. An Freitagen, Samstagen und vor Feiertagen dürfen in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetags keine alkoholischen Getränke zum Verzehr auf der Straße abgegeben werden. Dies gilt ebenfalls für Verkaufsstellen. Weiterhin dürfen auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, auf Grün- und Erholungsanlagen sowie in öffentlichen Anlagen, wie Bahnhöfen, in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetags keine alkoholischen Getränke konsumiert werden.

Maximal zehn Personen bei privaten Veranstaltungen

Private Veranstaltungen und öffentliche Ansammlungen mit über zehn Teilnehmenden sind ab Samstag untersagt, auch wenn es sich bei den Teilnehmenden um Verwandte, Geschwister, Eheleute oder um Personen aus maximal zwei Haushalten handelt. Von diesen Auflagen kann das Gesundheitsamt des Stadt- und des Landkreises Karlsruhe aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen.

Geldbuße bis zu 25.000 Euro möglich

Sobald der Wert der 7-Tages-Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner an mindestens sieben Tage in Folge unterschritten wird, tritt die Allgemeinverfügung automatisch außer Kraft. Die vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung ist laut Verordnung ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Autor:

Beatrix Drescher aus Bretten

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