Einfach nur ausziehen und gut?
Wer für Schäden und Mängel in der Mietwohnung zahlen muss
(djd). Etwas frische Farbe, einmal durchfegen - und tschüss! Wenn Mieter ausziehen, wollen sie für die alte Behausung möglichst nicht mehr viel Mühe aufwenden. Werden dann aber bei der Wohnungsübergabe mit dem bisherigen Vermieter irgendwelche Schäden entdeckt, entbrennt allzu leicht Streit: Dübellöcher in den Wänden, Kratzer im Parkett oder Schimmel in den Badezimmerfugen - wer hat dafür aufzukommen? "Grundsätzlich gilt, dass der Mieter mit der Wohnung sorgfältig und schonend umgehen muss und sie entsprechend zu hinterlassen hat", sagt der Jurist Jörn-Peter Jürgens vom Interessenverband Mieterschutz.
Ein gewisser Verschleiß ist normal
Das bedeutet allerdings nicht, dass sie beim Auszug in einem neuwertigen Zustand zu sein hat. Denn durch die Miete erwirbt man das Recht, die Räume zu gebrauchen - und dadurch entstehen natürlicherweise gewisse Verschleiß- und Gebrauchsspuren. "Die daraus resultierenden Veränderungen oder Verschlechterungen in der Wohnung muss der Mieter also nicht vertreten", erläutert der Experte. So ist es beispielsweise normal, dass der Emaille-Belag der Badewanne mit der Zeit stumpf wird. Auch kleine Kratzer im Parkett oder Möbelabdrücke auf dem Teppich zählen üblicherweise zum "vertragsgemäßen Gebrauch".
Dübellöcher in den Wänden sollte der Mieter beim Auszug im Rahmen vertraglich festgelegter Schönheitsreparaturen wieder zuspachteln und gegebenenfalls überstreichen. Anders liegt der Fall bei Kacheln und Fliesen - hier ist es besser, vor dem Bohren beim Vermieter um Erlaubnis zu bitten. Auch Löcher im Holzboden durch Pfennigabsätze oder beschädigte Türen und Zargen werden in der Mehrheit dem Mieter angelastet. Oft entscheidet aber auch der Einzelfall, wer für die Mängel aufzukommen hat. Daher ist es ratsam, sich fachkundig beraten zu lassen - unter www.iv-mieterschutz.de finden sich hierzu weitere Informationen und Kontakte.
Schäden durch Haustiere
Achtung ist darüber hinaus bei Haustieren geboten. Eine durch Hund, Katze und Co. verursachte intensivere Abnutzung der Wohnung muss der Mieter verantworten - auch wenn der Vermieter die Tierhaltung gestattet hat. Biss- und Kratzspuren an Türen, Fußleisten und anderen Einrichtungsgegenständen sind also vom Halter zu tragen.
Autor:Kraichgau News Ratgeber aus Bretten |
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