Ausreichende Rechtslage im Infektionsschutzgesetz / Beschlüsse sind unanfechtbar
VGH lehnt drei Eilanträge gegen nächtliche Ausgangssperre ab

Der VGH hat drei Eilanträge gegen die nächtliche Ausgangssperre abgelehnt. | Foto: Aldeca Productions
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Mannheim (dpa/lsw) Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat drei Eilanträge gegen die nächtliche Ausgangssperre von 20.00 Uhr bis 5.00 Uhr abgelehnt. Drei Bürger, darunter zwei Anwälte, hatten sich gegen diesen Teil der Coronaverordnung der Landesregierung gestellt. Ein Anwalt argumentierte nach Auskunft des Gerichts mit der Aufhebung der freiheitlichen Grundordnung, der andere, dass die Vorschrift einen massiven Eingriff in sein Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit darstelle. Der Bürger im dritten Verfahren macht unter anderem geltend, nach den Zahlen des Robert-Koch-Instituts seien zwischen dem dem 3. November und dem 8. Dezember 70 Prozent der am Coronavirus gestorbenen Menschen älter als 80 Jahre gewesen. Diese Altersgruppe verlasse aber sehr selten abends das Haus.

Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems schützen

Der 1. Senat des VGH lehnte alle drei Anträge ab. Zur Begründung hieß es, für die Ausgangssperre bestehe eine ausreichende Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz. Sie führe zu keinem unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte auf allgemeine Handlungsfreiheit. Auch die Menschenwürde sei nicht verletzt. Die nächtliche Ausgangssperre diene dem legitimen Ziel, die Anzahl der Kontakte in der Bevölkerung umfassend und flächendeckend zu reduzieren. Die Landesregierung verfolge den Zweck, Leib und Leben der Bevölkerung und die Leistungsfähigkeit des stark belasteten Gesundheitssystems zu schützen. Die Ausgangssperre sei ein geeigneter Weg, dieses Ziel zu erreichen. Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Autor:

Beatrix Drescher aus Bretten

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