Änderung der Corona-Verordnung klärt Schnelltest-Unsicherheiten
Auch Friseure dürfen nun Corona-Schnelltests anbieten

Der Einsatz von Schnelltests ist neben den AHA-Regeln und Kontaktbeschränkungen sowie der Impfkampagne eine wesentliche Maßnahme zur Pandemiebekämpfung. | Foto: Patrick Daxenbichler - adobe.stock.com
  • Der Einsatz von Schnelltests ist neben den AHA-Regeln und Kontaktbeschränkungen sowie der Impfkampagne eine wesentliche Maßnahme zur Pandemiebekämpfung.
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Region (kn) Der Einsatz von Schnelltests ist neben den AHA-Regeln und Kontaktbeschränkungen sowie der Impfkampagne eine wesentliche Maßnahme zur Pandemiebekämpfung. So ist der Nachweis eines negativen Schnelltestergebnisses in manchen Bereichen bereits Voraussetzung für den Zugang zu einer Einrichtung, zum Beispiel im Zoo oder beim Friseurbesuch. In Baden-Württemberg gilt seit dem 19. April, dass Menschen, die doppelt geimpft sind, beziehungsweise von einer Corona-Infektion genesen sind, die nicht länger als sechs Monate zurückliegt, weitgehend mit negativ getesteten Personen gleichgestellt werden. Mit der Änderung der Corona-Verordnung wird nun laut einer Mitteilung der Landesregierung klargestellt, welche Personen und Stellen das Ergebnis von Schnelltests auf das Corornavirus von nun an offiziell bescheinigen können.

Auch Friseure dürfen auf Corona testen

„Dabei wurde berücksichtigt, dass gerade in ländlichen Regionen der Zugang zu Tests im Rahmen der kostenfreien Bürgertestung noch erschwert ist. Deshalb können künftig auch Anbieter von Dienstleistungen wie Friseurbetriebe, für deren Nutzungen ein tagesaktueller Schnelltest erforderlich ist, offizielle Nachweise ausstellen“, kündigte Gesundheitsminister Manne Lucha am Montag, 3. Mai, in Stuttgart an. Laut der Corona-Verordnung ist die Ausstellung offizieller Testnachweise ab sofort in vier Konstellationen möglich: 

  • Wie bisher dürfen offizielle Teststellen und Testzentren (darunter auch Apotheken oder Arztpraxen) Schnelltests auf das Corornavirus vornehmen und bescheinigen. Hiervon sind insbesondere die Bürgertestungen erfasst, wonach sich jeder Bürger mindestens einmal in der Woche kostenlos testen lassen kann.
  • Arbeitgeber haben seit kurzem die Pflicht, ihren Beschäftigten bis zu zweimal wöchentlich einen Test auf das Coronavirus zu ermöglichen. Unter bestimmten Voraussetzungen können nun auch Tests im Rahmen dieser betrieblichen Testung bescheinigt werden. Die Bescheinigung kann dann als anerkannter Nachweis über ein negatives Testergebnis auf das Coronavirus genutzt werden. Beschäftigte müssen sich so nicht zweimal am Tag testen lassen, falls sie nach der Arbeit beispielsweise noch eine Dienstleistung in Anspruch nehmen möchten, die eine Testbescheinigung erfordert.
  • Dienstleister, bei denen für die Nutzung der angebotenen Dienstleistung ein negativer Schnelltest erforderlich ist, können unter bestimmten Voraussetzungen vor Ort einen Schnelltest durchführen und für Ihre Kunden oder Patienten eine Bescheinigung über das Ergebnis ausstellen. Diese Bescheinigung gilt dann einerseits als Nachweis für die gewünschte Dienstleistung, andererseits kann sie 24 Stunden lang auch für andere Einrichtungen oder Dienstleistungen mit Testerfordernis genutzt werden.
  • Schulen und Kindertageseinrichtungen haben nun ebenfalls die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Tests so durchzuführen, dass eine anerkannte Bescheinigung über das Ergebnis ausgestellt werden kann.

Außerhalb dieser Konstellationen können Testergebnisse nicht bescheinigt werden. Im Rahmen der betrieblichen Testungen können daher zum Beispiel keine Bescheinigungen für Familienangehörige von Beschäftigten ausgestellt werden, teilt die Landesregierung mit.

Angebot von Selbsttests und Bescheinigung über das Ergebnis

Schulen und Kindertageseinrichtungen, Arbeitgeber sowie Anbieter von Dienstleistungen können zusätzlich zu professionellen Schnelltests, für deren Anwendung eine entsprechende Eignung und Schulung notwendig ist, auch zur Laienanwendung gedachte Selbsttests anbieten und eine Bescheinigung über das Ergebnis ausstellen. Dabei muss die Anwendung von einer geeigneten Person überwacht werden. Die Kriterien zur Eignung der Person werden vom Ministerium für Soziales und Integration festgelegt. So ist es nun zum Beispiel möglich, bei einem Friseurbesuch direkt vor Ort einen überwachten Selbsttest durchzuführen, der rechtlich wie ein Schnelltest gewertet wird. Bei einem positiven Ergebnis entsteht eine Absonderungspflicht. Zudem wird dringend geraten, einen positiven Schnelltest mittels eines PCR-Tests überprüfen zu lassen. Den Friseur nur aufzusuchen, um einen Test durchführen zu lassen ist hingegen nicht möglich. Es muss gleichzeitig die Dienstleistung in Anspruch genommen werden.

Kosten beim Friseur-Test werden nicht übernommen

Die Kosten werden hierbei allerdings nicht vom Bund oder dem Land getragen. Die Dienstleister entscheiden selbst, ob sie die Kosten selbst tragen oder ob diese der Kunde zu tragen hat. Es besteht außerdem keine Pflicht, Tests vor Ort anzubieten. Für Arbeitgeber, Schulen und Kindertageseinrichtungen besteht ebenfalls keine Pflicht, bescheinigungsfähige Tests anzubieten. Werden lediglich Selbsttests angeboten, die nicht von einer geeigneten Person überwacht werden, so können diese nicht bescheinigt werden. 

Zur Anwendung kommen die Schnelltests bei:

  • Click and Meet im Einzelhandel (bei Inzidenz 100 bis 150)
  • Besuch von zoologischen und botanischen Gärten
  • Inanspruchnahme der Leistungen von Friseuren oder der Fußpflege
  • Anleitungspersonen im Rahmen der nach Regelung der Notbremse zulässigen Sportausübung
  • Testungen an Schulen
  • Testungen in Betrieben der Fleischwirtschaft oder in der Saisonarbeit der Landwirtschaft

Mehr finden Sie auf unserer Themenseite Coronavirus.

Autor:

Christian Schweizer aus Bretten

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