Hygiene-Kontrollen sind Aufgabe von Städten und Gemeinden
To-go-Angebote von Vereinen ohne Gaststätte möglich

To-go-Angebote von Vereinen sind auch ohne Gaststätte möglich. | Foto: A.i.B - stock.adobe.com
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Enzkreis (kn) Am Mittwoch ist – „endlich“, wie Enzkreis-Landrat Bastian Rosenau sagt – eine Antwort des Sozialministeriums zur Anfrage nach "To-Go"-Angeboten von Vereinen eingegangen. Rosenau hatte dort bereits in der vergangenen Woche um die Klärung der Frage gebeten, ob auch Vereine ohne Gaststätten-Konzession Speisen und Getränke to-go anbieten dürfen. „Kurz gefasst lautet die Antwort aus Stuttgart: Ja, aber…“, kommentiert der Landrat das Schreiben des baden-württembergischen Ministeriums.

Vereine sind eine "Regelungslücke"

Dieses sieht tatsächlich „eine Regelungslücke, weil es an einer Normierung dieses Sachverhalts fehlt“, wie es im Antwortschreiben heißt. Die Corona-Verordnung des Landes enthalte kein Verbot des Außer-Haus-Verkaufs von Speisen und Getränke durch Vereine. Gleiches gelte für die „Bundes-Notbremse“, die in Kreisen mit einer Inzidenz über 100 greife. Im Sozialministerium sieht man „insbesondere aus infektiologischer Sicht keinen Unterschied, ob der Verkäufer ein Gewerbetreibender oder ehrenamtlicher Verein ist, solange die vorgeschriebenen Hygienevorgaben eingehalten werden.“ Erforderlich sei beispielsweise, dass es vor Ort keine Möglichkeiten zum Verzehr und zum Verweilen gebe, dass keine Ansammlungen entstehen und dass die Abstands- und Maskenregelungen beachtet werden.

Kommen, zahlen, gehen – mehr ist nicht möglich

Die Grenze der Zulässigkeit zieht das Ministerium dort, wo „das Geschehen den Charakter einer Veranstaltung im Sinne des Paragraphen 10 der Corona-Verordnung annimmt.“ Dies sei der Fall, wenn Menschen zum Verweilen animiert werden oder aufgrund anderer Aktivitäten zu erwarten sei, dass Kunden vor Ort mehr Zeit miteinander verbringen, als es für den Kauf von Speisen und Getränken notwendig wäre. "Mit anderen Worten: Kommen, zahlen, gehen – mehr ist nicht möglich", so Rosenau.

Kontrollen sind Aufgabe von Städten und Gemeinden

„Das im Vorfeld zu überprüfen und für eine Kontrolle am Tag selbst zu sorgen, ist Aufgabe von uns Städten und Gemeinden“, sagt Bürgermeister-Sprecher Michael Schmidt (Neulingen). Landrat Rosenau ergänzt: „Das hätten wir der Polizei und den Kollegen in den Rathäusern gerne erspart, aber die Zuständigkeit ist hier eindeutig, wie wir von Anfang an gesagt haben.“ So stand es auch in einer Empfehlung des Landratsamts an die Gemeinden: Die Kreisverwaltung war bei der Auslegung der Corona-Verordnung zu einem anderen Ergebnis gekommen als nun das zuständige Sozialministerium – und befand sich damit im Einklang mit den Ordnungsämtern unter anderem in Pforzheim, Stuttgart und den Landkreisen Heilbronn und Karlsruhe. Auch der Gemeindetag teilte die Einschätzung des Enzkreises, dass Vereine ohne Konzession keinen "Verkauf to go" anbieten dürfen.

"Haben nie ein Verbot ausgesprochen"

Dass ein Außer-Haus-Verkauf durch Vereine mit einer Gaststätte-Konzession in jedem Fall möglich sei, habe ohnehin nie zur Diskussion gestanden, sagt Rosenau. Der Kreischef hofft, dass nun alle Unklarheiten beseitigt sind: „Uns ging es letztlich um die Rechtssicherheit – und die haben wir jetzt.“ Ein Verbot habe man im Übrigen nie ausgesprochen und werde dies auch nicht tun – auch wenn die Fachleute aus dem Ministerium diesen Weg in ihrem Schreiben aufgezeigt hätten; dort heißt es: „Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen gemäß Paragraph 20 Absatz eins Corona-Verordnung zu erlassen, bleibt unberührt.“

Autor:

Christian Schweizer aus Bretten

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