Irrtümer ums Erben
1. Irrtum: Bei kinderlosen Eheleuten erbt der Ehegatte alles
„Ich bin seit dreißig Jahren verheiratet und habe keine Kinder. Meine Eltern sind gestorben. Ich habe noch eine Schwester, zu der ich nie Kontakt hatte. Wozu brauche ich ein Testament? Nach meinem Tode erbt meine Ehefrau sowieso alles.“
Irrtum: Die Schwester erbt 1/4 des Vermögens, wenn kein Testament errichtet wird.
2. Irrtum: Eltern haben keinen Pflichtteil
„Ich habe meine Lebensgefährtin in meinem Testament zu meiner Alleinerbin eingesetzt, weil wir unser Vermögen gemeinsam erschaffen haben. Kinder haben wir nicht. Damit ist sie abgesichert und alles geregelt. Niemand kann Forderungen an meine Lebensgefährtin stellen kann.“
Irrtum: Beim Erbfall noch lebenden Eltern haben Pflichtteilsansprüche in Höhe der Hälfte des Nachlasswertes.
3. Irrtum: Uneheliche Kinder erben nichts
„Mit meiner Ehefrau habe ich zwei gemeinsame Kinder. Aus einer früheren Beziehung habe ich noch einen nichtehelichen Sohn, der aber nichts verlangen kann. Ein Testament brauche ich nicht.“
Irrtum: Nichteheliche Kinder haben ebenso wie eheliche Kinder ein gesetzliches Erbrecht und ein Pflichtteilsrecht. Wird kein Testament errichtet, kann das nichteheliche Kind in
der Erbengemeinschaft ebenso mitentscheiden wie der Ehepartner und die gemeinsamen Kinder.
4. Irrtum: Ich kann mir meinen Erbteil auch schon zu Lebzeiten auszahlen lassen
„Mein Sohn, zu dem ich seit zwanzig Jahren keinen Kontakt mehr hatte, ist plötzlich aufgetaucht und verlangt seinen Erbteil von mir. Er droht, mich zu verklagen.“
Irrtum: Zu Lebzeiten eines Menschen hat niemand Ansprüche auf sein Vermögen. Nur wer freiwillig etwas abgibt, kann seinen Kindern den „Erbteil auszahlen“.
5. Irrtum: Lebzeitige Geschenke werden im Erbfall automatisch verrechnet
„Ich habe zwei Kinder. Meinem Sohn habe ich mehrmals größere Geldbeträge geschenkt. Zum Ausgleich habe ich für mein restliches Vermögen meine Tochter als Alleinerben eingesetzt. Mein Sohn kann dann nichts mehr fordern, weil er ja schon zu Lebzeiten genug erhalten hat.“
Irrtum: Trotz der vielen Geldgeschenke kann der Sohn von seiner Schwester den Pflichtteil verlangen. Lebzeitige Geldzuwendungen sind nur dann auf den Pflichtteilsanspruch anzurechnen, wenn der Erblasser dies vor oder bei der Zuwendung ausdrücklich so bestimmt hat. Eine nachträgliche Anrechnungsbestimmung ist nicht möglich.
6. Irrtum: Die Lebensversicherung gehört dem Erben
„Als junger Mann habe ich eine Lebensversicherung abgeschlossen und meine Eltern als Bezugsberechtigte für den Todesfall eingesetzt. In meinem Testament habe ich bestimmt, dass meine Ehefrau Alleinerbin wird. Sie bekommt dann auch die Lebensversicherung ausbezahlt und ist damit gut versorgt.“
Irrtum: Die Lebensversicherung erhalten die Eltern als Bezugsberechtigte. Die Versicherungssumme fällt nicht in den Nachlass. Es ist daher erforderlich, gegenüber der Lebensversicherung die Bezugsberechtigung zu ändern.
7. Irrtum: Bei der Nachlassverteilung spielen lebzeitige Zuwendungen keine Rolle
„Vor zwanzig Jahren hat mein Vater mir einen Bauplatz überschrieben, auf dem ich mein Haus gebaut habe. Jetzt nach dem Tod meines Vaters verlangt mein Bruder, dass ich mir den Wert des Bauplatzes anrechnen lassen soll und deshalb bei der Verteilung des väterlichen Nachlasses nichts bekomme. Das sehe ich nicht ein. Ich bin Erbe zu 1/2, also steht mir auch 1/2 des Nachlasses zu.“
Irrtum: Derartige lebzeitige Vorempfänge zur Begründung einer selbständigen Lebensstellung, sind nach dem Gesetz bei der Auseinandersetzung unter den Erben auszugleichen. Dadurch kann ein Erbe bei der Verteilung des Nachlasses völlig leer ausgehen.
Quelle: Rechtsanwältin Anja Riedle, Rechtsanwalt Angelo Li Puma
Autor:Havva Keskin aus Bretten |
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