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Anspruch auf Erholungsurlaub bis Ende 2021 gültig
Urlaub und Kurzarbeit – geht das?

txn. Trotz Kurzarbeit ändert sich der Urlaubsanspruch nicht, solange die Anzahl der Arbeitstage gleichbleibt. txn-Foto: archnoi1/123rf/randstad
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txn. Die Zahl der Reiseziele ist angesichts der Corona-Pandemie überschaubar. Die Urlaubsfreude sollte sich dadurch jedoch niemand trüben lassen. Das gilt auch für die vielen Angestellten und Arbeiter, die sich weiterhin in Kurzarbeit befinden. Bis 31. Dezember 2021 haben sie ebenfalls Anspruch auf den wohl verdienten Erholungsurlaub. Das war nicht immer so. Da mit dem Kurzarbeitergeld der Abbau von Arbeitsplätzen verhindert werden soll, verlangte die Bundesagentur für Arbeit bisher, dass Beschäftigte ihren Resturlaub aus dem laufenden Jahr aufbrauchen mussten, bevor sie in Kurzarbeit gehen konnten. Mit Covid-19 hat sich das geändert. „Kurzarbeit hat aktuell keine Auswirkung auf den Urlaubsanspruch, wenn die Zahl der Arbeitstage gleichbleibt“, Petra Timm von Randstad Deutschland. Auch auf die Berechnung des Urlaubsentgelts eines Arbeitnehmers hat die Kurzarbeit keinen Einfluss. Denn: zur Berechnung des Urlaubsgeldes wird der durchschnittliche Verdienst der letzten 13 Wochen vor dem Urlaubsantritt herangezogen – die Phase der Kurzarbeit bleibt dabei jedoch unberücksichtigt. Wird hingegen weniger Arbeit geleistet, verringert sich der Anspruch auf Erholungsurlaub zeitlich entsprechend. Bei Kurzarbeit Null, bei der Arbeitnehmende vollständig von ihrer Arbeitspflicht befreit sind, besteht kein Urlaubsanspruch.

Autor:

Kraichgau News Ratgeber aus Bretten

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