Was Betroffene und ihre Angehörigen jetzt über Sonderregelungen wissen sollten
Pflege in Coronazeiten
(djd-mk). Pflegebedürftige sind während der Corona-Pandemie besonders gefährdet. Das betrifft natürlich auch die Pflegenden, die durch Sorgen und den Wegfall von Unterstützungsmöglichkeiten zusätzlich belastet sind. Deshalb hat der Gesetzgeber diverse Sonderregelungen zum Gesundheitsschutz und zur Entlastung beschlossen. Einige davon wurden bereits wieder aufgehoben, andere gelten weiterhin. Hier ein Überblick über die wichtigsten Punkte:
1. Pflichtberatungen nicht mehr ausgesetzt
Wer nur Pflegegeld erhält und keinen Pflegedienst beansprucht, muss sich je nach Pflegegrad alle drei beziehungsweise sechs Monate von Profis beraten lassen. Zwischen März und Oktober waren diese Pflichtberatungen ausgesetzt, nun allerdings müssen sie wieder wahrgenommen werden. Daneben haben Pflegebedürftige weiterhin einen allgemeinen Beratungsanspruch. So stehen etwa die Pflegeberater der compass private Pflegeversicherung unter der Telefonnummer 0800 – 101 88 00 allen Ratsuchenden von Montag bis Samstag kostenlos zur Verfügung.
2. Begutachtung wieder mit Hausbesuch
Wer erstmals einen Pflegegrad beantragt, den besucht seit Oktober wieder ein Gutachter zu Hause. Zuvor waren die Gutachten aufgrund der Pandemie nur nach Aktenlage und Telefongesprächen erstellt worden. Gelten jedoch - wie im November - strengere Kontaktbeschränkungen, finden Begutachtungen wieder telefonisch statt. Für die Bearbeitung von Anträgen gilt wieder das alte 25-Arbeitstage-Limit.
3. Mehr Geld für Verbrauchsmittel
Noch bis zum Jahresende können Pflegebedürftige für Verbrauchshilfsmittel wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Masken 60 Euro pro Monat statt wie bisher 40 Euro erstattet bekommen. Es gilt das Kaufdatum.
4. Entlastungsbetrag flexibler einsetzbar
Den monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro können Pflegebedürftige eigentlich nur geltend machen, wenn die Leistung von einem anerkannten Anbieter erbracht wird. Zumindest bei Pflegegrad 1 dürfen bis Jahresende für Haushaltshilfen und Co. jetzt auch andere Helfer eingesetzt werden. Weitere Sonderregelungen zum Entlastungsbetrag finden sich unter www.pflegeberatung.de/corona. Betroffene sollten sich gut informieren, damit der Anspruch nicht verfällt.
5. Pflegeunterstützungsgeld ausgeweitet
Wer kurzfristig die Pflege eines Angehörigen organisieren muss, kann Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung bekommen. Dieses wird noch bis zum 31. Dezember statt wie bisher für 10 nun für 20 Tage gezahlt. Es kann außerdem beantragt werden, wenn etwa der Pflegedienst vorübergehend schließt oder eine Pflegekraft ausfällt. Entsprechend dürfen Arbeitnehmer auch 20 Tage der Arbeit fernbleiben.
Autor:Kraichgau News Ratgeber aus Bretten |
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