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Wenn pflegende Angehörige mal eine Pause brauchen...
Verhinderungspflege/Ersatzpflege

Auch pflegende Angehörige benötigen von Zeit zu Zeit eine Erholungspause, um wieder Kräfte für bevorstehende Aufgaben aufzutanken. Foto © Robert Kneschke - Fotolia
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Nicht selten kommen bei pflegenden Angehörigen die eigenen Bedürfnisse zu kurz. Aber auch sie müssen Termine wahrnehmen, dürfen einen wohlverdienten Urlaub genießen oder – woran viele nicht denken –, können selbst mal krankheitsbedingt ausfallen. Diesen Fall regelt die so genannte Verhinderungspflege.
Wenn die private Pflegeperson vorübergehend verhindert ist (Urlaub, Krankheit, Termine), haben Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege.
Voraussetzung ist, dass der oder die Pflegebedürftige zuvor mindestens sechs Monate in häuslicher Umgebung versorgt wurde.
Die Verhinderungspflege kann durch eine vertraute Person (Angehörige, Freunde, Nachbarn) oder einen ambulanten Pflegedienst geleistet werden. Alternativ kann auch eine stationäre Einrichtung (Pflegeheim, Pflegehotel, Pflege-WG) die Verhinderungspflege übernehmen. Pro Kalenderjahr besteht ein Gesamtanspruch auf Verhinderungspflege für längstens sechs Wochen. Hierfür erstattet die Pflegekasse maximal 1.612 Euro. Erfolgt die Pflege in einer stationären Einrichtung, übernehmen die Pflegekassen pflegebedingte Kosten bis zu dieser Höhe. Ausgenommen hiervon sind Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten etc.
Dieser Betrag kann durch maximal die Hälfte des noch nicht genutzten Anspruchs auf Kurzzeitpflege (806 Euro) auf dann maximal 2.418 Euro erhöht werden. Dabei verringert sich der Anspruch auf Kurzzeitpflege entsprechend. In der Zeit der Verhinderungspflege wird die Hälfte des bisher gezahlten Pflegegeldes für sechs Wochen weitergezahlt. Dauert die Verhinderungspflege weniger als acht Stunden pro Tag, wird das Pflegegeld nicht gekürzt.
Je nach Einzelfall ist die Verhinderungspflegeperson steuerpflichtig. Bitte erkundigen Sie sich beim zuständigen Finanzamt oder Steuerberater. Wird Verhinderungspflege in der häuslichen Umgebung erbracht, ist folgendes zu beachten:

1. Wird die Verhinderungspflege von einem professionellen ambulanten Pflegedienst oder von einer Privatperson, die nicht bis zum zweiten Grad mit dem Pflegebedürftigen verwandt ist und die nicht in häuslicher Gemeinschaft mit diesem lebt, erbracht, so stehen pro Kalenderjahr maximal 1.612 € zur Verfügung.

2. Wird die Verhinderungspflege von einer Person übernommen, die bis zum zweiten Grad mit dem Pflegebedürftigen verwandt ist oder in häuslicher Gemeinschaft mit ihr lebt und die Pflege nicht erwerbsmäßig sicher stellt, so wird in erster Linie das Pflegegeld des entsprechenden Pflegegrads weitergezahlt, höchstens jedoch das 1,5-fache dieses Betrages. Hat die Person, die die Verhinderungspflege übernimmt, dadurch besondere Aufwendungen (Verdienstausfall, Fahrtkosten), wird auf Nachweis die Leistung bis auf maximal 1.612 € aufgestockt.

3. Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden. Die für die stundenweise Betreuung oder hauswirtschaftlichen Tätigkeiten Beschäftigten müssen der Pflegekasse dann einen Stundennachweis vorlegen mit der von ihnen erbrachten Leistung. Beachten Sie bitte, dass dabei keine regelmäßigen Termine durch beispielsweise einen ambulanten Pflegedienst abgedeckt werden. Diese können über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden.

Autor:

Kraichgau News Ratgeber aus Bretten

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