Bauen und Wohnen
Die Modernisierung mit einer Öl-Brennwert-Heizung ist auch nach 2026 möglich
Es gibt kein generelles Verbot der Ölheizung
(TRD/WID) Nur ein sauberer Öltank funktioniert perfekt. Vor allem Ölschlamm setzt der Anlage zu. Denn diese Mischung aus Schmutzpartikeln und Heizöl verstopft Anlagenteile, vermindert die Leistung der Anlage oder kann zum Ausfall der Heizung führen. „In jeder Anlage sammelt sich mit der Zeit unter anderem Ölschlamm. Deshalb sollte jede Anlage unabhängig von der Größe regelmäßig gewartet und gereinigt werden“, so Heiko Drews, Experte für Anlagensicherheit bei TÜV Rheinland.
Werbeaussagen über ein Verbot von Ölheizungen ab 2026 von Wettbewerbshütern beanstandet
Die Wettbewerbszentrale als größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb hat aktuell bekanntgegeben, dass sie jüngst in fünf Fällen Werbeaussagen wie „Ölheizungen sind ab 2026 verboten“ im Internet und in Zeitungsanzeigen beanstandet hat. Der UNITI Bundesverband mittelständischer Mineralölunternehmen e.V. begrüßt das konsequente Vorgehen der Wettbewerbszentrale. UNITI-Hauptgeschäftsführer Elmar Kühn: „Die Rechtslage ist sehr differenziert und pauschale Aussagen, wonach Ölheizungen ab dem Jahr 2026 verboten seien, sind falsch. Es ist wichtig, dass solche Werbeaussagen unterbunden werden, tragen sie doch zur Irreführung von Unternehmen und Verbrauchern bei.“ UNITI stellt klar: Zahlreiche Möglichkeiten für Ölheizungen im Bestand und im Neubau ab 2026
Zum 1. November 2020 sind Änderungen des GebäudeEnergieGesetzes (GEG) in Kraft getreten. Zwar gilt demnach ab dem Jahr 2026 für bestehende Gas- und Ölheizungen, die älter als 30 Jahre sind, ein Verbot und mithin eine Modernisierungspflicht, allerdings gibt es auch ab 2026 umfangreiche Möglichkeiten, weiter Ölheizungen zu betreiben: Für Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel gilt, dass sie nach derzeitiger Rechtslage unbefristet weiter betrieben werden können. Für Heizungen in Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer selbst eine Wohnung seit dem 1.2.2002 bewohnt, ist ein Weiterbetrieb bis zu einem Eigentümerwechsel (Pflichterfüllung innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten Eigentümerübergang nach dem 1.2.2002) möglich.
Auch eine Neuinstallation von Öl-Brennwert-Heizungen ist weiterhin möglich – bis zum 1.1.2026 ohne Einschränkungen und Befristungen. Bei einer Modernisierung nach diesem Stichtag gibt es verschiedene Optionen. So kann selbst nach dem 1.1.2026 eine Öl-Brennwert-Heizung eingebaut werden, wenn in dem Gebäude bereits anteilig Erneuerbare Energien (EE) zur Wärmeversorgung genutzt werden oder sie Teil einer Hybridheizung mit EE-Komponente ist. Des Weiteren ist die Modernisierung mit einer Öl-Brennwert-Heizung auch nach 2026 durchführbar, wenn die anteilige Deckung durch Erneuerbare Energien unzumutbar oder technisch unmöglich ist sowie der Anschluss an das Gas- oder Fernwärmenetz wegen besonderer Umstände mit einem unangemessenen Aufwand oder einer unbilligen Härte verbunden wäre. UNITI-Hauptgeschäftsführer Elmar Kühn: „Moderne Ölheizungen werden auch zukünftig für Wärme in Gebäuden sorgen. Wenn sie mit flüssigen synthetischen Energieträgern aus Erneuerbaren Energien genutzt werden, können sie einen Beitrag zum Erreichen der CO2-Einsparziele leisten und den Verbrauchern auch zukünftig eine verlässliche und bezahlbare Wärmeversorgung bieten.“
Ein geeigneter Zeitpunkt für Reinigung und Wartung ist der Zeitraum vor einer Befüllung des Tanks, da dann nur wenig Aufwand nötig ist, um die Anlage für die Reinigung leer zu pumpen. Viele Anlagen werden nicht regelmäßig kontrolliert und stellen somit ein unnötiges Haftungsrisiko für Betriebe und Privateigentümer dar. Denn schon ein Liter ausgetretenes Heizöl kann bis zu einer Million Liter Grundwasser verunreinigen. An Anlagen, die wiederkehrend durch einen Sachverständigen zu prüfen sind, wird nach der Inspektion eine Prüfplakette angebracht, sofern keine erheblichen Mängel festgestellt wurden. Bei fehlender oder ungültiger Plakette kann der Heizöllieferant die Befüllung verweigern.
Die Verordnung zum Umgang von Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) sieht bei oberirdischen Tankanlagen bis zu einem Fassungsvermögen von 1.000 bis 10.000 Litern nur eine erstmalige Prüfung vor. Doch auch solche – im Haushaltsbereich übliche – Anlagen sollten regelmäßig geprüft werden, um Schäden zu vermeiden. Hinzu kommt, dass ältere Anlagen unter Umständen gewartet werden müssen, um aktuellen technischen Anforderungen weiterhin zu entsprechen.
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