TRD mobil im TRD Pressedienst
Maskiert im Karneval mit dem Auto unterwegs

 Faschings-Kostüme dürfen Verkehrsteilnehmende beim Fahren nicht behindern. Wird die Bewegungsfähigkeit oder das Sichtfeld durch die Verkleidung eingeschränkt, droht ein Bußgeld.
 | Foto: © TÜV Rheinland/TRD Pressedienst
  • Faschings-Kostüme dürfen Verkehrsteilnehmende beim Fahren nicht behindern. Wird die Bewegungsfähigkeit oder das Sichtfeld durch die Verkleidung eingeschränkt, droht ein Bußgeld.
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Mütze oder Perücke sind auf der Fahrt zum Karneval grundsätzlich in Ordnung. Eine Maske aber absolut nicht. Im Fall einer Polizeikontrolle wird der Narr schnell mit einem Bußgeld belegt. Absolut keine Toleranz gibt es gerade in der närrischen Zeit besonders beim Thema Alkohol am Steuer.

(TRD/MID) „Kostümierte Autofahrer müssen darauf achten, dass die Verkleidung die Sicht, das Gehör und die Bewegungsfreiheit nicht beeinträchtigt. Ansonsten steigt das Unfallrisiko“, sagt ein Kraftfahrtexperte des TÜV Rheinland. Masken sind schon deswegen verboten, weil der Fahrer klar erkennbar bleiben muss – etwa auf dem Blitzer-Foto, sonst würde er ja auch kein Protokoll bekommen. Wer mit dickem Schaumstoffbauch, riesiger Spaßbrille oder grobem Schuhwerk zugange ist, muss mit Konsequenzen rechnen: „Den Verursacher eines Unfalls erwarten gewiss Probleme mit der Versicherung“, so der Experte. Hinzu kommen Bußgeld und eventuell sogar eine strafrechtliche Verfolgung.

Trotz der 0,5-Promille-Grenze, gerät bereits bei 0,3 Promille, Alkohol ins Blut und der Führerschein ist in Gefahr. Fällt der Fahrer durch unsichere Fahrweise auf oder verursacht er einen alkoholbedingten Unfall, werden Bußgeld, Punkte und Fahrverbot fällig. Außerdem drohen wegen grober Fahrlässigkeit Leistungsverluste bei der Kaskoversicherung. Deshalb sollte laut TÜV Rheinland die Null-Promille-Regelung für Fahranfänger prinzipiell für jeden verantwortungsbewussten Autofahrer gelten.


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Quelle: YouTube

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Heinz Stanelle aus Region

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