Wer darf öffnen? Gibt es eine Schutzmaskenpflicht?
Die wesentlichen Änderungen der Corona-Verordnung ab Montag, 20. April 2020, auf einen Blick

Stadt- und Landkreis Karlsruhe (kn) In der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg gibt es ab Montag, 20. April, einige Änderungen. In einer Mitteilung des Ordnungsamtes Karlsruhe  sind sie auf einen Blick zusammengefasst:

Alle Geschäfte, die bisher öffnen durften, dürfen auch weiterhin öffnen.

Eisdielen und Cafés
Auch nach der Neufassung dürfen Cafés und Eisdielen nicht öffnen. Lediglich der Außer-Haus-Verkauf ist wieder erlaubt. Auch Tische und Stühle dürfen weiterhin nicht aufgestellt werden.

Mobile Verkaufsstände

Mobile Verkaufsstände für Lebensmittel ohne Tische und Sitzgelegenheiten sind wieder erlaubt.

Fahrradgeschäfte, Autohäuser und Buchhandel
Dürfen ungeachtet ihrer Größe wieder öffnen.

Wein und Spirituosenhandlungen
Dürfen wieder öffnen, wenn die Verkaufsfläche nicht größer als 800 Quadratmeter ist. Eine Verkostung bleibt weiterhin untersagt.

Bibliotheken und Archive
Dürfen wieder öffnen – ungeachtet ihrer Größe.

Kleine und mittlere Geschäfte
Auch sonstige Einzelhandelsgeschäfte dürfen wieder öffnen, wenn die Verkaufsfläche nicht größer als 800 Quadratmeter ist. Abtrennungen und Stilllegungen von Verkaufsflächen sind für die Beurteilung der Verkaufsfläche nicht maßgeblich.

Einkaufszentren und Outletcenter

In Einkaufszentren mit mehreren, rechtlich voneinander unabhängigen Geschäften wird jedes Geschäft gesondert betrachtet.

Hochschulen und Akademien

Nehmen ihren Studienbetrieb in digitalen Formaten wieder auf.

Schutzmaske in der Öffentlichkeit
Eine Pflicht zum Tragen von Schutzmasken besteht nicht, es wird aber dringend empfohlen in der Öffentlichkeit eine Maske zu tragen, wenn zu erwarten ist, dass Mindestabstände nicht eingehalten werden, insbesondere im Personennahverkehr und beim Einkauf im Einzelhandel. Eine nicht-medizinische Maske genügt.

Demonstrationen
Demonstrationen im Sinne des Artikel 8 des Grundgesetzes sind grundsätzlich erlaubt, können jedoch im Einzelfall beschränkt oder gänzlich verboten werden, wenn dies zum Schutz vor Infektionen erforderlich ist.

Friseure
Friseure müssen noch bis zum 3. Mai 2020 geschlossen bleiben.

Mehr finden Sie auf unserer Themenseite Coronavirus.

Autor:

Katrin Gerweck aus Bretten

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