Bauen und Wohnen - Recht und Urteile
Mit dem Leiterrecht auf Nachbars Grundstück arbeiten

Die Lösung liegt in der Auslegung des Begriffs "nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis".
 | Foto: Hailo / TRD / Bauen und Wohnen
  • Die Lösung liegt in der Auslegung des Begriffs "nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis".
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(TRD/WID) So antiquiert die Begriffe auch klingen mögen: Hammerschlags- und Leiterrecht haben im Nachbarschaftsrecht noch heute Bedeutung. Das Hammerschlagsrecht ermöglicht das Betreten des Nachbargrundstücks, um von dort aus Arbeiten an einem Gebäude auf dem eigenen Grundstück auszuführen. Das Leiterrecht beschreibt das Recht, eine Leiter oder ein Gerüst zum gleichen Zweck auf dem nachbarlichen Grundstück aufzustellen.

Den Befugnissen liegt laut einer Rechtschutzversicherung ein typischer Interessenkonflikt zu Grunde: Ein Eigentümer möchte auf seinem Grundstück bauen. Doch manchmal ist es schwierig, Reparatur- oder Bauarbeiten vom eigenen Grundstück aus zu regeln. So müsste sich ein Bauherr beim Verputzen einer Grenzwand beispielsweise von seinem eigenen Gebäude abseilen, um an die betreffende Stelle heranzukommen. Einen derartigen Aufwand mutet das Nachbarschaftsrecht niemandem zu. Gleichzeitig müssen auch die Interessen des Nachbarn gewahrt werden, der entlang der Grundstücksgrenze vielleicht einen Ziergarten angelegt hat und deshalb nicht möchte, dass ihm während der Bau- oder Reparaturarbeiten Schäden entstehen. Hier geht es weiter . . .

Autor:

Heinz Stanelle aus Region

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