Was Bauherren zum neuen Gebäudeenergiegesetz wissen sollten
Energetisch im Gleichgewicht
(djd). Ein gutes Drittel des Energieverbrauchs in Deutschland entfällt auf den Gebäudebereich. Um Bauherren und Modernisierer zu energiesparenden Maßnahmen zu animieren, hat der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren eine Vielzahl an Verordnungen und Gesetzen erlassen. Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG), das Ende 2020 in Kraft getreten ist, soll für mehr Klarheit sorgen. Es fasst drei umfassende Regelwerke zusammen und soll somit Architekten, Planern und Bauunternehmen die Arbeit erleichtern. Aber auch Hausbesitzer sollten die wichtigsten Punkte kennen.
Einfaches Nachweisverfahren für Neubauten
Ein vereinfachtes Nachweisverfahren für neue Wohngebäude soll Bauherren und Planer entlasten. Das sogenannte Modellgebäudeverfahren ermöglicht Nachweise, ohne dass für jedes Haus aufwendige Berechnungen erforderlich sind. Bei der Sanierung von Altbauten bleiben die Anforderungen auf dem Stand der bisherigen Energieeinsparverordnung bestehen. Das erklärte Ziel des Gesetzgebers ist ein nahezu klimaneutraler Gebäudebestand bis zum Jahr 2050. "Der Gebäudehülle, und hier insbesondere der Wärmedämmung der Außenwände, kommt eine besondere Bedeutung zu", erklärt Antje Hannig vom Verband für Dämmsysteme, Putz und Mörtel (VDPM). Schließlich geht in ungedämmten Altbauten viel Heizenergie ungenutzt nach außen verloren.
Keine Zuschüsse verschenken
Die erste Anlaufstelle für eine energetische Sanierung sind Energieberater und Fachhandwerker vor Ort. Sie können die Ist-Situation aufnehmen und geeignete Maßnahmen vorschlagen. Wichtig dabei ist die Orientierung an den KfW-Effizienzhausstandards. "Je kleiner der Wert ist, desto geringer ist der Energiebedarf der Immobilie und desto mehr staatliche Förderung gibt es", erklärt Antje Hannig weiter. Als Referenz dient ein KfW-Effizienzhaus 100, das den gesetzlichen Vorgaben des GEG entspricht. Im Vergleich dazu benötigt ein Effizienzhaus 55 lediglich noch 55 Prozent der Primärenergie. Die aktuellen KfW-Förderprogramme können pro Wohneinheit bis zu 48.000 Euro an Investitionszuschüssen ausmachen. Alternativ können Sanierer auch die steuerliche Förderung nutzen, auf diese Weise sind Förderbeträge von bis zu 40.000 Euro verteilt auf drei Jahre möglich. Vorteil: Die Sanierung kann sofort beginnen, die unkomplizierte Abrechnung erfolgt später über die Steuererklärung. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens. Unter www.vdpm.info etwa gibt es ausfüllbare Muster und viele weitere Informationen.
Autor:Kraichgau News Ratgeber aus Bretten |
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