Hier will ich bauen – aber darf ich es auch?
Baugrund, Erschließung, Kaufvertrag: Tipps rund um den Grundstückserwerb
(djd). Wer sich für den Bau eines Eigenheims entschieden hat, benötigt ein passendes Baugrundstück. Rund um den Grundstückserwerb ergeben sich jedoch viele Fragen - sowohl praktischer als auch rechtlicher Natur. „Nicht auf jedem Grundstück kann man jeden Bauwunsch realisieren“, betont Florian Haas, Finanzexperte und Vorstand der Schutzgemeinschaft für Baufinanzierende. Um ein Grundstück bebauen zu können, müsse es sich zunächst einmal um baureifes Land handeln. Aber auch dort sei nicht jede Maßnahme zulässig. Informationen zu den Bebauungsmöglichkeiten etwa im Rahmen eines Bebauungsplanes erhalte man beim zuständigen Bauamt der Gemeinde.
Der Baugrund
Baugrundrisiko ist Bauherrenrisiko. Deshalb sollte jeder Bauherr im Vorfeld mit Nachbarn über die Bodenverhältnisse rund um das gewünschte Grundstück reden. „Oft bekommt man hier Informationen zu Gegebenheiten und Nutzungen, die in der Vergangenheit liegen“, so Florian Haas. Frühere gewerbliche Nutzungen oder die Nähe zu einer ehemaligen Deponie etwa würden das Risiko von Altlasten bergen, selbst wenn sich diese nicht unmittelbar auf dem Grundstück befanden. „Beim zuständigen Umweltamt kann man sich informieren, ob das Grundstück im Altlastenkataster als verdächtig verzeichnet ist“, rät Haas. Klarheit schaffe ein Bodengutachten. „Im Hinblick auf die Kostenfallen, die sich hier verstecken, sind 1.000 Euro für ein Bodengutachten eine sehr gut investierte Summe“, so Haas. Mitglieder der Schutzgemeinschaft können von Vorzugskonditionen profitieren, mehr Informationen gibt es unter www.finanzierungsschutz.de.
Die Erschließung
Vom Verkäufer sollte man sich über den Umfang der Erschließung informieren lassen. Ist das Grundstück noch nicht an das öffentliche Entwässerungssystem angeschlossen, drohen gegebenenfalls in naher Zukunft Mehrkosten, falls diese Maßnahmen durchgeführt werden. Sind Maßnahmen wie etwa ein Straßenausbau erst kürzlich erfolgt, sollte man sich darüber informieren, ob die entsprechenden Kostenbescheide bereits ergangen sind. „Kostenschuldner ist immer der zum Zeitpunkt der Zustellung des Kostenbescheides im Grundbuch eingetragene Eigentümer, nicht derjenige, der zum Zeitpunkt der Ausführung der Maßnahme Eigentümer war“, erklärt Florian Haas.
Der Kaufvertrag
Vom Eigentümer sollte man sich im Vorfeld der Unterzeichnung des Kaufvertrags einen aktuellen Grundbuchauszug vorlegen lassen und prüfen, ob der Verkäufer als eingetragener Eigentümer alleine verfügungsberechtigt ist. Sind mehrere Eigentümer eingetragen, müssen diese auch alle unterschreiben oder rechtswirksam vertreten werden. „Das Grundbuch sollte man auf eingetragene Rechte und Belastungen prüfen. Wege- und Leitungsrechte können die Bebauungsmöglichkeiten erheblich einschränken, nicht gelöschte Wohnrechte einen Abriss unmöglich machen, ein noch eingetragener Nießbrauch sogar dafür sorgen, dass man nahezu keine Verfügungsgewalt über das Grundstück hat“, mahnt Florian Haas. Im Kaufvertrag selbst sollte man Regelungen für den Fall treffen, dass Altlasten vorhanden sind. Dies gilt ebenso, wenn sich herausstellen sollte, dass der Baugrund für eine Bebauung nicht geeignet ist. Sollte der Verkäufer zur Übernahme dieser Risiken nicht bereit sein, sollte man vor der Beurkundung auf eine Baugrunduntersuchung bestehen.
Autor:Matthias Schubinski aus Bretten |
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