Infektionsschutzgesetz angepasst
3G-Regel im ÖPNV gilt in Ferienzeit auch für Schüler

Foto: © sabthai - stock.adobe.com

Region (kn) Schülerinnen und Schüler brauchen für die Fahrt mit dem ÖPNV in allen Schulferien künftig
einen gültigen 3G-Nachweis. Das besagt die Neufassung des Infektionsschutzgesetzes
(IfSG) im §28b Absatz 5. Wer mit Bus und Bahn im KVV-Gebiet unterwegs ist, für den gilt
diese Regel dementsprechend ebenso wie in gesamten ÖPNV in Deutschland. Mit Beginn
der Weihnachtsferien müssen Schülerinnen und Schüler oder deren erwachsene Begleitung
demnach bei der Fahrt mit Bus und Bahn wie alle anderen Fahrgäste mit den entsprechend
gültigen Dokumenten nachweisen, dass sie vollständig geimpft, genesen oder getestet sind.
Testzertifikate aus Testzentren sind 24 Stunden gültig.

Kinder bis sieben Jahre ausgenommen

Kinder bis sieben Jahre, die noch nicht in die Schule gehen, sind weiterhin an jedem Tag von
der 3G-Regel ausgenommen. Mit Start der Schulzeit gilt nach aktuellem Stand dann auch
wieder die Ausnahme von der 3G-Regel für alle Schülerinnen und Schüler, weil der Gesetzgeber
davon ausgeht, dass regelmäßige Testungen der Kinder und Jugendlichen stattfinden. Diese sollten möglichst einen Schülerausweis vorzeigen können.

Autor:

Havva Keskin aus Bretten

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