Neue Fassung der Corona-Verordnung in Kraft getreten
Spielplätze ab Mittwoch wieder geöffnet
Bretten (kn) Mit diversen Lockerungen ist in der Nacht auf Sonntag, 3. Mai, die konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung in Baden-Württemberg in Kraft getreten. Die Änderungen gelten größtenteils ab Montag, 4. Mai, in Teilen allerdings erst ab dem heutigen Mittwoch, 6. Mai. So werden ab Mittwoch die Spielplätze wieder für die Öffentlichkeit zugänglich sein. „Derzeit sind Mitarbeiter des Baubetriebshofs damit beschäftigt, die Spielplätze auf die Nutzung vorzubereiten und die Absperrbänder zu entfernen. Dennoch ist das Betreten der Spielplätze erst ab 6. Mai wieder erlaubt“, erklärte der Brettener Oberbürgermeister Martin Wolff. Die derzeitige Situation zeige zwar, dass die Zahl der Neuinfektionen zurückgehe, doch es müsse weiterhin Besonnenheit und Vorsicht walten, so der OB. Deshalb würden auch weiterhin die Abstands- und Hygieneregelungen gelten.
Maskenpflicht besteht weiterhin
Im öffentlichen Personennahverkehr, an Bahn- und Bussteigen, in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften und allgemein in Einkaufszentren besteht auch weiterhin die Pflicht "eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen". Die Ausnahmeregelungen bei der Maskenpflicht für unter anderem Kinder und chronisch Kranke finden Sie hier.
Überblick über die bestehenden Corona-Regeln:
Erlaubnis von Versammlungen zur Religionsausübung
Unter Auflagen sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in für religiöse Zwecke genutzten Räumlichkeiten von Kirchen und Religions- und Glaubensgemeinschaften, etwa Kirchen, Moscheen oder Synagogen wieder erlaubt. Dies gilt auch für entsprechende Ansammlungen unter freiem Himmel. Zulässig sind somit wieder Gottesdienste und Gebetsveranstaltungen. Außerdem werden bei Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebeten maximal 50 Teilnehmende zugelassen. Es sind jeweils besondere Schutzvorkehrungen zu treffen. Diese finden Sie hier.
Weitere Öffnungen im Einzelhandel unter Auflagen
Es dürfen alle Ladengeschäfte – unabhängig von ihrer Verkaufsfläche – unter Auflagen wieder vollständig öffnen. Die 800 Quadratmeter-Regelung entfällt.Der Einzelhandel hat darauf zu achten, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt gesteuert und Warteschlangen vermieden werden, ein Abstand von möglichst zwei Metern, mindestens 1,5 Metern, zwischen Personen eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind.
Es gilt weiterhin die Richtgröße, dass sich pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche nur eine Person (einschließlich Personal) im Laden aufhalten soll.
Öffnung weiterer Betriebe unter Auflagen
Unter Hygiene-Auflagen dürfen des Weiteren Friseurbetriebe und Fußpflegestudios öffnen, auch Zahnärzte dürfen wieder uneingeschränkt praktizieren.
Bildung
Zum 4. Mai 2020 dürfen Bildungseinrichtungen im Bereich der beruflichen Bildung wieder stufenweise ihren Betrieb aufnehmen. Näheres regeln die jeweils zuständigen Ressorts. Es soll gewährleistet werden, dass Ausbildungen fortgesetzt und abgeschlossen werden können.
Bereits beschlossen war die stufenweise Öffnung der Schulen zum 4. Maimit den Schülerinnen und Schülern aller allgemein bildenden Schulen, bei denen in diesem oder im nächsten Jahr die Abschlussprüfungen anstehen, sowie den Abschlussklassen der beruflichen Schulen.
Kindertageseinrichtungen und Kindergärten bleiben hingegen geschlossen. Die Notbetreuung bleibt gewährleistet und wurde erweitert.
Der Studienbetrieb an den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) und den Akademien des Landes sowie privaten Hochschulen bleibt ausgesetzt.
In Musikschulen soll unter bestimmten Voraussetzungen und in einzeln festgelegten Bereichen Unterricht ermöglicht werden. Näheres regelt das Kultusministerium.
Pflegeheime
Die Ausgangsbeschränkungen für die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen entfallen, sodass die Heimbewohnerinnen und Bewohnerinnen wieder die Einrichtung auch ohne triftigen Grund verlassen können. Allerdings werden in der Corona Verordnung nun besondere Vorgaben zum Infektionsschutz gemacht, zu denen unter anderem eine vierzehntägige Maskenpflicht in Gemeinschaftsräumen gehört, die für Bewohner gilt, die die Einrichtung verlassen haben.
Veranstaltungen
Untersagt bleiben bis mindestens zum 31. August 2020 Großveranstaltungen, wie etwa
• Volksfeste,
• Größere Sportveranstaltungen mit Zuschauern,
• Größere Konzerte, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen- und Weinfeste und
• Schützenfeste oder Kirmes-Veranstaltungen.
Unter welchen Bedingungen kleinere öffentliche oder private Veranstaltungen oder Feiern sowie Veranstaltungen ohne Festcharakter irgendwann stattfinden können, ist derzeit aufgrund der in diesem Bereich besonders hohen Infektionsgefahr noch nicht abzusehen und abhängig vom weiteren epidemiologischen Verlauf.
Öffnungen ab dem 6. Mai unter Auflagen
- Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungshäuser und Gedenkstätten
- Tierparks und Zoos
- Spielplätze (öffentliche Bolzplätze bleiben geschlossen)
Weiterhin für den Publikumsverkehr geschlossen bleiben
- Gaststätten, Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen und ähnliche Einrichtungen. Der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Cafés und Eisdielen bleibt gestattet.
- Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen
- Messen, Kinos (ausgenommen Autokinos, die weiterhin geöffnet bleiben dürfen), Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
- Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
- der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern,
- Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
- Kosmetik- und Nagelstudios
Nach dem derzeitigen Stand darf der Tierpark in Bretten öffnen, der Kletterwald jedoch nicht.
Autor:Kraichgau News aus Bretten |
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