Ihr gutes Recht
Unzufrieden mit dem Lieferdienst?
(akz-o) Burger, Pizza oder der Wochenendeinkauf – Lieferdienste bringen heute so gut wie alles ins Haus. Doch welche Rechte haben Verbraucherinnen und Verbraucher, wenn etwas schiefgeht? Frank Preidel, Rechtsanwalt von der Kanzlei Preidel. Burmester in Hannover sowie Partneranwalt von Roland Rechtsschutz, klärt auf:
1. Lieferung innerhalb einer bestimmten Zeit? Sofern keine bestimmte Zeit vereinbart wurde, besteht auch kein Anspruch auf Lieferung innerhalb einer bestimmten Zeit. Gibt der Lieferant aber ein genaues Zeitfenster an, wann er liefern wird, und schließt man daraufhin den Vertrag, besteht auch ein Anspruch auf Lieferung innerhalb der Zeitspanne. Liefert der Bestellservice das Essen später, kann der Besteller eine Minderung des Kaufpreises verlangen. Kommt das Essen gar nicht, kann er sogar das Geld zurückverlangen.
2. Besteller ist noch nicht zu Hause: Ist man selbst noch nicht zu Hause, wenn die Bestellung eintrifft, befindet man sich in einem sogenannten „Annahmeverzug“ und der Lieferant kann vom Vertrag zurücktreten. „Hierbei kommt es auf das Verhalten des Lieferanten an“, so der Partneranwalt von Roland Rechtsschutz, „und ob die Bezahlung bereits erfolgt ist oder ob möglicherweise ein Ablageort vereinbart wurde.“
3. Was, wenn das Essen kalt ist? Wenn das Essen offensichtlich kalt ist, kann der Besteller eine Minderung verlangen. Allerdings muss der Kunde diesen Missstand beweisen. Er sollte daher am besten noch im Beisein des Lieferanten die Temperatur prüfen.
4. Was gilt für Lebensmittel? Der Kunde sollte die Ware immer bei Empfang und im Beisein des Lieferanten überprüfen. Sollte die Lieferung falsch oder unvollständig sein, könnte er unter Umständen sofort verlangen, dass der Lieferant eine neue Ware liefert. Sofern es sich nur um ein oder wenige Produkte handelt, kann die Neulieferung unangemessen für den Lieferanten sein, sodass der Kunde möglicherweise auch akzeptieren muss, dass der Lieferant vom Vertrag zurücktritt. „Da der Kunde in der Regel erst nach der Lieferung bezahlt, ist es unproblematisch, nur das zu bezahlen, was man letztlich behält“, so der Partneranwalt von Roland Rechtsschutz.
5. Falschlieferung: Der Lieferant muss das liefern, was der Kunde bestellt hat. Da der Kunde eine fehlerhafte Lieferung beweisen muss, sollte er im Beisein des Lieferanten die Lieferung auf Vollständigkeit und Richtigkeit kontrollieren.
6. Bei Barzahlung passend zahlen: Bei Barzahlung ist der Kunde nicht verpflichtet, passend zu zahlen. In der Regel sollte der Lieferant das nötige Wechselgeld dabei haben, allerdings ist er dazu gesetzlich nicht verpflichtet. Er ist aber zur Annahme des ihm angebotenen Geldes verpflichtet. „Zur Not muss der Lieferant mit dem erforderlichen Wechselgeld erneut kommen“, erläutert Rechtsanwalt Frank Preidel.
Autor:Kraichgau News Ratgeber aus Bretten |
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