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Urteil: Nur Fahrgastzelle und Kofferraum gelten als Innenraum

Ampnet. Eine Kfz-Versicherung kann die Haftung bei Tierbissschäden in einem Fahrzeug nur für den Kofferraum und die Fahrgastzelle ausschließen. Der Bereich zwischen Karosserie und Innenraumverkleidung zählt zum Fahrzeug an sich und bleibt versichert. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Urteil festgestellt (Az. 8 L 700/18).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, ging es dabei um Mäusebisse in einem Pkw. Die Nager hatten Schäden am Kopfairbag, unterhalb des Bodenbelags, hinter dem Armaturenbrett und an weiteren nicht sichtbaren Stellen verursacht. Die Kfz-Versicherung weigerte sich jedoch, für den Schaden aufzukommen, da Tierbissschäden im Fahrzeuginnenraum per AGB vom Versicherungsschutz ausgenommen seien.Das Oberlandesgericht stellte sich auf die Seite des Versicherungsnehmers und erklärte, dass der Raum zwischen Außenblech und Innenraumverkleidung nicht zum Fahrzeuginnenraum gehöre. Der Bereich sei nämlich aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu definieren. Dieser dürfe davon ausgehen, dass nur die durch Menschen benutzbaren und zugänglichen Bereiche – also Fahrgastzelle und Kofferraum – zum Innenraum zählen. Das Gericht machte deutlich, dass der durchschnittliche Autofahrer unter Innenraumschäden all jene Schäden ansehen dürfte, die er bemerken könne, ohne das Auto vorher auseinanderbauen zu müssen. Die Richter merkten an, dass der Versicherungsschutz bei einer anderen Definition leer liefe. Immerhin träten Schäden durch Tierbissse hierzulande vor allem im Motorraum auf.

Autor:

Kraichgau News Ratgeber aus Bretten

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