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Alles, was man über die Probezeit wissen muss
Start in die Ausbildung

Ihr habt euren Ausbildungsvertrag in der Tasche? Dann startet ihr bald in ein aufregendes neues Kapitel eures Lebens! In diesem Zusammenhang ist die Probezeit sicherlich ein Thema, das euch interessiert und vielleicht auch ein wenig nervös macht. Keine Sorge, wir klären euch gerne über die wichtigsten Punkte rund um die Probezeit in der Ausbildung auf.

Vorteile der Probezeit
Die Probezeit bietet sowohl für euch als auch für den Ausbildungsbetrieb einige Vorteile. Ihr könnt euch in der realen Arbeitswelt ausprobieren und feststellen, ob die gewählte Ausbildung wirklich zu euch passt. Gleichzeitig haben auch die Arbeitgeber die Möglichkeit, eure Fähigkeiten und euer Engagement genauer zu beobachten.

Unterschied zwischen Probezeit und Probearbeit
Es ist wichtig zu wissen, dass die Probezeit und Probearbeit zwei verschiedene Dinge sind. Die Probezeit ist Bestandteil eures Ausbildungsvertrags und beginnt mit dem offiziellen Start eurer Ausbildung. Außerdem besteht während der Probezeit vom ersten Tag an Anspruch auf eine Ausbildungsvergütung. Probearbeit hingegen ist in der Regel ein vorübergehendes Schnuppern in einem Betrieb, um sich gegenseitig kennenzulernen. Hier wird maximal eine Aufwandsentschädigung gegeben.

Müssen Arbeitgeber eine Probezeit vereinbaren?
Ja, Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, eine Probezeit von mindestens einem Monat im Ausbildungsvertrag festzulegen. So schreibt es der Gesetzgeber in § 20 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vor.

Wann beginnt die Probezeit und wie lange dauert sie?
Die Probezeit startet mit dem offiziellen Beginn eurer Ausbildung, der im Ausbildungsvertrag angegeben ist. Bei den meisten Ausbildungsverhältnissen ist dies der 1. August oder der 1. September.

Kann die Probezeit verlängert oder verkürzt werden?
Die Probezeit kann unter bestimmten Umständen verlängert werden, beispielsweise bei längeren Krankheitsphasen. Da nur eine gesetzliche Probezeit von einem Monat vorgeschrieben ist, kann eine vereinbarte längere Probezeit problemlos auf die im Berufsbildungsgesetz vorgeschriebene Mindestdauer von einem Monat verkürzt werden.

Urlaub in der Probezeit?
In der Regel ist es während der Probezeit schwierig, Urlaub zu nehmen. Oft gilt der Anspruch auf Urlaub erst nach einer Wartefrist von sechs Monaten im Betrieb. Dennoch kann man dies mit dem Ausbildungsbetrieb konkret abstimmen – fragt einfach nach!

Schützt Krankheit vor Kündigung in der Probezeit?
Leider nein. Krankheit schützt nicht automatisch vor einer Kündigung in der Probezeit. Es ist jedoch wichtig, den Arbeitgeber umgehend über die Krankheit zu informieren und gegebenenfalls eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. red

Autor:

Kraichgau News Ratgeber aus Bretten

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