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Ordnungs- und Sozialamt können helfen

Im Armutsfall gibt es finanzielle Hilfe bei der Bestattung. Foto: G. Stoverock
  • Im Armutsfall gibt es finanzielle Hilfe bei der Bestattung. Foto: G. Stoverock
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Bestattung bei Armut

Bad Honnef. Es gibt Fälle, in denen kein Angehöriger oder Erbe für die Beisetzung eines Verstorbenen aufkommen kann. Sei es, weil es keinen Angehörigen und keinen Erben gibt, der die Kosten übernehmen könnte, oder weil dieser sich eine Bestattung nicht leisten kann. Ist dies nachgewiesenermaßen der Fall, springen entweder das Ordnungs- oder das Sozialamt ein.

Selbst eine einfache Bestattung kann schnell mehrere tausend Euro kosten. Denn für die Planung, Organisation und Durchführung der Bestattung kommen eine Menge Posten zusammen. Diese Kosten werden in bestimmten Fällen vom Ordnungs- oder vom Sozialamt zumindest anteilig übernommen, wobei Wünsche des Verstorbenen bzw. der Hinterbliebenen in Bezug auf die Art der Bestattung – also zum Beispiel, ob eine Kremation oder ein klassisches Begräbnis im Sarg stattfinden soll – im Rahmen der Möglichkeiten berücksichtigt werden. „Kann niemand für die Bestattung aufkommen, zum Beispiel weil der Verstorbene keinerlei Angehörige und keine Erben hat und auch kein Unterhaltspflichtiger vorhanden ist, springt der Staat in Form des zuständigen Ordnungsamtes mit einer im Bürokratendeutsch so genannten ‚Ordnungsamtsbestattung‘ ein“, sagt der Vorsitzende des Bundesverbandes Bestattungsbedarf, Jürgen Stahl. Ähnlich ist die Lage, wenn die Bestattungspflichtigen die Bestattung nicht durchführen wollen oder wenn sie nicht rechtzeitig ermittelt werden können. „Wenn sich die Angehörigen weigern, die Bestattung durchzuführen oder wenn sie erst im Nachhinein ermittelt werden können, müssen sie die entstandenen Bestattungskosten bei der Ordnungsbehörde bezahlen – daran führt kein Weg vorbei. Gegebenenfalls werden sie unter Androhung eines Zwangsgeldes aufgefordert, die Bestattung in die Wege zu leiten“, erklärt Stahl. Tun sie das nicht, wird die Bestattung angeordnet. Ein anderer Fall ist die Armut des Bestattungspflichtigen. „Bei akutem Geldmangel kommt für den oder die Hinterbliebenen eine Sozialbestattung in Frage, die beim zuständigen Sozialamt beantragt werden muss. Wichtig hierfür ist die Vorlage von Gehalts- sowie Vermögensnachweisen. Und auch wenn der Verstorbene zum Beispiel nicht genug Geld für die Bestattung hinterlassen hat, können Zuschüsse beantragt werden“, so Stahl. Die Sozialbestattung richtet sich nach § 74 SGB XII. „Die Unterstützung seitens der Sozialbehörden gestaltet sich dabei je nach Landkreis allerdings höchst unterschiedlich.“ Hier gelte es, zeitnah nach den gültigen Konditionen zu fragen. (DS) Mehr Informationen unter www.bundesverband-bestattungsbedarf.de

Autor:

Kraichgau News Ratgeber aus Bretten

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