Serie Wissenswertes zu den Wahlen am 9. Juni
Was für Befugnisse hat eigentlich der Gemeinderat?

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Region (ger) Am 9. Juni stehen die Kommunal- und Europawahlen an. In einer kleinen Serie erklärt die Brettener Woche/kraichgau.news, was man zu den Wahlen und den Gremien, die gewählt werden, wissen muss. In der heutigen Folge geht es um den Gemeinderat. Welche Befugnisse hat das Gremium?

Politische Vertretung der Bürgerschaft

Alle fünf Jahre werden in Baden-Württemberg die Mitglieder des Gemeinderats bei den Kommunalwahlen neu gewählt. Der Gemeinderat ist die politische Vertretung der Bürgerschaft und laut Gemeindeordnung das „Hauptorgan der Gemeinde“ (und damit übrigens kein Parlament). Er entscheidet über kommunale Angelegenheiten und hat die Aufgabe zu kontrollieren, ob die Verwaltung und der (Ober-)Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin ihre Arbeit richtig machen. Dem Gemeinderat gehört auch der (Ober-)Bürgermeister/die (Ober-)Bürgermeisterin an, er/sie hat den Vorsitz und leitet damit die Sitzungen. Die Sitzungen sind öffentlich. Es werden aber auch nichtöffentliche Sitzungen abgehalten, wenn es zum Beispiel um Personalfragen oder anderes Vertrauliche geht.

Zu Verschwiegenheit verpflichtet

Gemeinderäte sind ehrenamtlich tätig. Sie können sich zwar in Fraktionen zusammenschließen, sind aber in ihren Entscheidungen frei, nur an ihr Gewissen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und unterliegen einer „allgemeinen Treuepflicht“. Das bedeutet, dass sie Ansprüche oder Interessen Dritter gegen die Gemeinde nicht vertreten dürfen.

Von Haushalt bis Personal

Der Gemeinderat stellt den Haushaltsplan auf, beschließt Satzungen, also Rechtsvorschriften, die die Gemeinde betreffen, entscheidet über die Zukunft der Gemeinde, zum Beispiel über neue Bau- und Gewerbegebiete, und hat auch die Personalhoheit, entscheidet also darüber, wer bei der Gemeinde eingestellt wird. Konkret entscheiden Gemeinderäte zum Beispiel über die Höhe der Grund-, Gewerbe- und Hundesteuer vor Ort. Auch die Freiwillige Feuerwehr und ihre Ausstattung fällt in ihren Zuständigkeitsbereich, ebenso Kindergärten und Schulen, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Ortsstraßen und die Erschließung von Baugelände. Der Gemeinderat beschließt durch Abstimmungen und Wahlen und kann nur in ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzungen beraten und beschließen. Auch der/die (Ober-)Bürgermeister/-in hat ein Stimmrecht.

Alle Folgen der Serie finden Sie auf unserer Themenseite.

Autor:

Katrin Gerweck aus Bretten

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