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Fehlverhalten muss schriftlich festgehalten werden
Mythen und Fakten rund um die Abmahnung

Dass der Chef erst nach mehreren Abmahnungen kündigen darf, ist ein weitverbreiteter Irrtum. | Foto:  Jeanette Dietl / Fotolia / Randstad
  • Dass der Chef erst nach mehreren Abmahnungen kündigen darf, ist ein weitverbreiteter Irrtum.
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(TXN). Um das Thema Arbeitsrecht, insbesondere wenn es um Abmahnungen geht, ranken sich viele Mythen – meist aus Unwissenheit. Nach der Rechtsprechung gilt eine Abmahnung nur dann, wenn der Arbeitnehmer sich vertragswidrig verhalten hat. Dabei sollte der Arbeitgeber jedoch einige Formalien befolgen: Dazu gehört, dass er die Abmahnung schriftlich verfassen und das Fehlverhalten des betreffenden Mitarbeiters möglichst genau wiedergeben muss – beispielsweise mit Datum und Uhrzeit des Vertragsverstoßes. Dieses Schreiben sollte zudem darüber informieren, mit welchen Folgen der Arbeitnehmer zu rechnen hat – bis hin zur Kündigung –, wenn er sein Verhalten innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht ändert.

Eine weitere Chance zur Veränderung

„Selbst häufige Verspätungen können zu einer Abmahnung führen“, weiß Petra Timm, Pressesprecherin beim Personaldienstleister Randstad. „Kommt der Mitarbeiter trotz Rüge weiterhin regelmäßig unpünktlich, darf ihm auch ohne weitere Abmahnung gekündigt werden.“ Allerdings sollte die Abmahnung dem Arbeitnehmer auch die Chance einräumen, sein Verhalten zu ändern. Keiner Abmahnung bedarf es hingegen, wenn der Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten belügt, bestiehlt oder betrügt. Auch vermeintliche Kleinigkeiten wie gestohlene Büroklammern, unterschlagene Pfandbons oder eine frisierte Spesenabrechnung führen aufgrund des Vertrauensbruchs oft zur fristlosen Kündigung. Hält der Mitarbeiter eine Abmahnung für ungerechtfertigt, kann er eine schriftliche Gegendarstellung einreichen, die mit der Abmahnung der Personalakte beigelegt wird. Im Sinne der weiteren Zusammenarbeit ist ein klärendes Gespräch mit dem Vorgesetzten empfehlenswert.

Autor:

Kraichgau News Ratgeber aus Bretten

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