Salzstreuen ist verboten
Streu- und Räumpflichten in der Stadt Bretten

Wenn sich der Schnee häuft, müssen Anlieger die Wege räumen. | Foto: VRD - stock.adobe.com
  • Wenn sich der Schnee häuft, müssen Anlieger die Wege räumen.
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Bretten (red) In dieser Woche sind die ersten Schneefälle dieses Winters angekündigt. Um schlimmere Verletzungen und Unfälle bei Schnee und Glätte zu vermeiden, informiert das Ordnungsamt der Stadt Bretten über die Verpflichtungen der Bürger:

Anlieger müssen Gehwege räumen

Gemäß der Streu- und Räumpflichtsatzung der Stadt Bretten obliegt es den Straßenanliegern, innerhalb der geschlossenen Ortschaften die Gehwege bei Schneehäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Als Straßenanlieger gelten Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind. Wenn kein Gehweg vorhanden ist, sind die entsprechenden Flächen am Rande der Fahrbahn zu räumen.

Schnee darf nicht bei Nachbarn abgelegt werden

Bei starkem Schneefall und Schneehäufungen haben die Bürger den Gehweg bzw. die entsprechenden Flächen, für die sie als Straßenanlieger verantwortlich sind, auf solcher Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist. In der Regel ist auf mindestens 1,00 Meter Breite zu räumen. Der Gehweg darf dabei nicht beschädigt werden und der Schnee darf auch nicht dem Nachbarn zugeführt werden.

Salz ist zum Streuen verboten

Bei Eis- und Schneeglätte sind die Gehwege bzw. die entsprechenden Flächen sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern möglichst gefahrlos benutzt werden können. Zum Streuen sind abstumpfendes Material wie Sand, Splitt, Granulat oder Asche zu verwenden. Die Verwendung von Salz, salzhaltigen Stoffen oder anderen Auftaumitteln ist verboten. Diese Stoffe sind ausnahmsweise nur erlaubt, wenn an steilen Gefällstrecken Glätte nicht auf andere Weise beseitigt werden kann. Dabei sind diese dann nur auf das unumgängliche Mindestmaß zu beschränken.

Werktags von 7 Uhr bis 20 Uhr

Die Streu- und Räumpflichten müssen werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr erledigt sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20 Uhr.

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Kraichgau News aus Bretten

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