Fahrerflucht ist kein Kavaliersdelikt
Ob auf einsamer Landstraße, im Gedränge des Berufsverkehrs oder auf der Autobahn:
Wenn es zu einem Unfall kommt, ist der Schreck bei allen Beteiligten erst einmal groß. Aus Angst vor den Konsequenzen geraten einige Fahrer sogar in Panik, ergreifen im Affekt die Flucht und fahren davon. Jedoch ist Fahrerflucht in Deutschland strafbar – ganz unabhängig davon, ob bei dem Unfall Personen verletzt wurden oder es sich nur um einen Blechschaden handelt.
„Der Verursacher muss auf jeden Fall eine gewisse Zeit lang am Unfallort bleiben“, weiß auch Thiess Johannssen von den Itzehoer Versicherungen. „Die Wartezeit ist abhängig von äußeren Umständen wie Tageszeit, Ort und Schwere des Unfalls, mindestens aber 30 Minuten.“
Anschließend tritt die 24-Stunden-Regelung in Kraft: Nach Ablauf der Wartezeit hat der Unfallbeteiligte 24 Stunden Zeit, sich im Nachhinein bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle zu melden. Dort sollte er die Gegebenheiten schildern, seine Anschrift hinterlegen und außerdem Unfallort und Kennzeichen seines Fahrzeugs angeben.
Hält sich der Unfallverursacher nach einer Fahrerflucht an die 24-Stunden-Frist, wirkt sich dies meist strafmildernd aus. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort wird, je nach Schwere des Unfalls, mit einer Geldstrafe, Führerscheinentzug oder mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft. (txn-p)
Autor:Matthias Schubinski aus Bretten |
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